21.11.2024
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Bundesfinanzhof Beschluss15.05.2012

Bundesfinanzhof erbittet Vorab­ent­scheidung des EuGH zur möglichen Umsatz­steu­er­freiheit bei Abgabe von Zytostatika im KrankenhausEntscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union voraussichtlich von allgemeiner Bedeutung für Umsatz­be­steuerung von Kranken­hau­s­a­po­theken

Der Bundesfinanzhof hat den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorab­ent­scheidung gebeten, in der geklärt werden soll, ob die Abgabe von Zytostatika durch Kranken­hau­s­a­po­theken bei ambulanten Behandlungen in Krankenhäusern umsatz­steu­erfrei ist. Die Finanz­ver­waltung sieht nur die ambulante Behandlung selbst, nicht aber auch die Lieferung derartiger Medikamente für ambulante Behandlungen als steuerfrei an.

Der Streitfall betrifft die ambulante Behandlung im Rahmen der so genannten Chemotherapie, die entweder durch den Kranken­haus­träger selbst oder durch so genannte ermächtigte Kranken­hau­särzte erbracht wird. Für beide Fälle der ambulanten Behandlung liefert der Kranken­haus­träger die in einer Kranken­hau­s­a­potheke hergestellten Zytostatika. In beiden Fällen kann die Lieferung als mit der ambulanten Heilbehandlung eng verbundener Umsatz steuerfrei sein.

FG äußert Zweifel an Umfang der Steuerfreiheit nach EU-Richtlinie

Der Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union bedarf es, da die Vorschriften des nationalen Umsatz­steu­er­rechts in Übereinstimmung mit den Vorgaben des EU-Rechts, hier der Richtlinie 77/388/EWG, auszulegen sind und im Hinblick auf den Umfang der Steuerfreiheit nach der Richtlinie durch den Gerichtshof der Europäischen Union zu klärende Ausle­gungs­zweifel bestehen.

Lieferung von Zytostatika bei stationären Behandlungen in jedem Falle steuerfrei

Die Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union wird voraussichtlich von allgemeiner Bedeutung für die Umsatz­be­steuerung von Kranken­hau­s­a­po­theken sein. Nicht streitig ist demgegenüber die Lieferung von Zytostatika bei stationären Behandlungen. Derartige Lieferungen sind auch nach Auffassung der Finanz­ver­waltung steuerfrei. Der Streitfall betrifft auch nicht die Lieferung von Zytostatika durch andere Apotheken als Kranken­hau­s­a­po­theken.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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