21.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil23.02.2012

Ambulante Chemotherapien im Krankenhaus sind nicht steuerpflichtigAbgabe von Zytostatika an ambulant behandelte Patienten ist Zweckbetrieb Krankenhaus zuzuordnen

In einem Krankenhaus durchgeführte ambulante Chemotherapien sind auch insoweit nicht steuerpflichtig, als die zur Behandlung eingesetzten Zytostatika durch die Kranken­hau­s­a­potheke zur Verfügung gestellt werden.

Im zugrunde liegenden Streitfall betrieb die Klägerin verschiedene gemeinnützige Kliniken. Aufgrund einer so genannten Insti­tut­s­er­mäch­tigung war es ihr gestattet, ambulante Chemotherapien durchzuführen. Die notwendigen Zytostatika stellte die Kranken­hau­s­a­potheke her. Ambulant therapiert wurden regelmäßig Krebspatienten, die zuvor stationär behandelt worden waren.

Finanzamt: Abgabe von Zytostatika im ambulanten Bereich ist Teil steuer­pflichtigen wirtschaft­lichen Geschäfts­be­triebs

Das Finanzamt war der Meinung, dass zwar die Versorgung stationär aufgenommener Patienten mit Zytostatika als allgemeine Kranken­haus­leistung anzusehen und daher dem steuerfreien Zweckbetrieb zuzuordnen sei. Die Abgabe von Zytostatika im ambulanten Bereich erfolge hingegen im Rahmen eines steuer­pflichtigen wirtschaft­lichen Geschäfts­be­triebs. Daher sei das zu versteuernde Einkommen der Klägerin und der Gewerbeertrag um die aus dieser Tätigkeit resultierenden Gewinne zu erhöhen. Die Klägerin sah dies anders - und bekam jetzt Recht.

Erzielte Gewinne unterliegen weder der Körperschaft- noch der Gewerbesteuer

Die ambulante Versorgung von Patienten mit Zytostatika sei - so das Finanzgericht Münster - dem Zweckbetrieb der Klägerin zuzuordnen. Der hieraus erzielte Gewinn unterliege weder der Körperschaft- noch der Gewerbesteuer.

Abgabe von Zytostatika an stationär und ambulant behandelte Patienten ist unstreitig dem Zweckbetrieb zuzuordnen

Zwar unterhalte die Klägerin insoweit einen wirtschaft­lichen Geschäfts­betrieb im Sinne des § 14 AO. Dieser unterliege jedoch nicht der Steuerpflicht, da die Abgabe der Zytostatika an ambulant behandelte Patienten dem Zweckbetrieb Krankenhaus (§ 67 Abs. 1 AO) zuzuordnen sei. Die von der Klägerin im Bereich der ambulanten onkologischen Therapien erbrachte Kranken­h­aus­be­handlung umfasse auch die Abgabe von Zytostatika durch die Kranken­hau­s­a­potheke, die eng in das Behand­lungs­konzept eingebunden sei. Die Kranken­h­aus­be­handlung beschränke sich nicht nur auf ärztliche und pflegerische Leistungen, sondern erstrecke sich auf die Versorgung mit Arznei- und Hilfsmitteln. Dementsprechend sei auch die Abgabe von Zytostatika an stationär behandelte Patienten unstreitig dem Zweckbetrieb zuzuordnen. Nicht nachvollziehbar sei, warum - wie das Finanzamt meine - die Abgabe der Zytostatika im Rahmen ambulanter Therapien eine von der ärztlichen und pflegerischen Leistung zu trennende selbständige Leistung sein solle. Dies gelte umso mehr, als die Grenzen zwischen ambulanter und stationärer bzw. teilstationärer Behandlung fließend bzw. die Behand­lungs­formen eng miteinander verzahnt seien. Ohne Belang sei es auch, ob die Klägerin bei der Verabreichung der Zytostatika im Rahmen ambulanter Behandlungen im Wettbewerb zu anderen Anbietern von Zytostatika stehe.

Über die umsatz­steu­erliche Behandlung der Abgabe von Krebs­me­di­ka­menten im Rahmen ambulanter Therapien hat das Finanzgericht Münster bereits mit Urteil vom 12. Mai 2011 (5 K 435/09 U) entschieden.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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