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Finanzgericht Münster Urteil23.02.2012
Ambulante Chemotherapien im Krankenhaus sind nicht steuerpflichtigAbgabe von Zytostatika an ambulant behandelte Patienten ist Zweckbetrieb Krankenhaus zuzuordnen
In einem Krankenhaus durchgeführte ambulante Chemotherapien sind auch insoweit nicht steuerpflichtig, als die zur Behandlung eingesetzten Zytostatika durch die Krankenhausapotheke zur Verfügung gestellt werden.
Im zugrunde liegenden Streitfall betrieb die Klägerin verschiedene gemeinnützige Kliniken. Aufgrund einer so genannten Institutsermächtigung war es ihr gestattet, ambulante Chemotherapien durchzuführen. Die notwendigen Zytostatika stellte die Krankenhausapotheke her. Ambulant therapiert wurden regelmäßig Krebspatienten, die zuvor stationär behandelt worden waren.
Finanzamt: Abgabe von Zytostatika im ambulanten Bereich ist Teil steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
Das Finanzamt war der Meinung, dass zwar die Versorgung stationär aufgenommener Patienten mit Zytostatika als allgemeine Krankenhausleistung anzusehen und daher dem steuerfreien Zweckbetrieb zuzuordnen sei. Die Abgabe von Zytostatika im ambulanten Bereich erfolge hingegen im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Daher sei das zu versteuernde Einkommen der Klägerin und der Gewerbeertrag um die aus dieser Tätigkeit resultierenden Gewinne zu erhöhen. Die Klägerin sah dies anders - und bekam jetzt Recht.
Erzielte Gewinne unterliegen weder der Körperschaft- noch der Gewerbesteuer
Die ambulante Versorgung von Patienten mit Zytostatika sei - so das Finanzgericht Münster - dem Zweckbetrieb der Klägerin zuzuordnen. Der hieraus erzielte Gewinn unterliege weder der Körperschaft- noch der Gewerbesteuer.
Abgabe von Zytostatika an stationär und ambulant behandelte Patienten ist unstreitig dem Zweckbetrieb zuzuordnen
Zwar unterhalte die Klägerin insoweit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 AO. Dieser unterliege jedoch nicht der Steuerpflicht, da die Abgabe der Zytostatika an ambulant behandelte Patienten dem Zweckbetrieb Krankenhaus (§ 67 Abs. 1 AO) zuzuordnen sei. Die von der Klägerin im Bereich der ambulanten onkologischen Therapien erbrachte Krankenhausbehandlung umfasse auch die Abgabe von Zytostatika durch die Krankenhausapotheke, die eng in das Behandlungskonzept eingebunden sei. Die Krankenhausbehandlung beschränke sich nicht nur auf ärztliche und pflegerische Leistungen, sondern erstrecke sich auf die Versorgung mit Arznei- und Hilfsmitteln. Dementsprechend sei auch die Abgabe von Zytostatika an stationär behandelte Patienten unstreitig dem Zweckbetrieb zuzuordnen. Nicht nachvollziehbar sei, warum - wie das Finanzamt meine - die Abgabe der Zytostatika im Rahmen ambulanter Therapien eine von der ärztlichen und pflegerischen Leistung zu trennende selbständige Leistung sein solle. Dies gelte umso mehr, als die Grenzen zwischen ambulanter und stationärer bzw. teilstationärer Behandlung fließend bzw. die Behandlungsformen eng miteinander verzahnt seien. Ohne Belang sei es auch, ob die Klägerin bei der Verabreichung der Zytostatika im Rahmen ambulanter Behandlungen im Wettbewerb zu anderen Anbietern von Zytostatika stehe.
Über die umsatzsteuerliche Behandlung der Abgabe von Krebsmedikamenten im Rahmen ambulanter Therapien hat das Finanzgericht Münster bereits mit Urteil vom 12. Mai 2011 (5 K 435/09 U) entschieden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2012
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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