23.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil24.10.2012

Ambulante Chemotherapien im Krankenhaus sind nicht steuerpflichtigAbgabe von Krebs­me­di­ka­menten durch Krankenhaus stellt Zweckbetrieb dar

Die Abgabe von Krebs­me­di­ka­menten (so genannte Zytostatika) durch ein Krankenhaus im Rahmen ambulanter Chemotherapien stellt einen Zweckbetrieb dar und unterliegt damit nicht der Körper­schaft­steuer. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Genau wie die stationäre Behandlung stellt auch die ambulante Chemotherapie eine einheitliche Kranken­haus­leistung dar.

Verfahren zur möglichen Steuer­pflich­tigkeit auch beim EuGH anhängig

Zum selben Ergebnis war in einem vergleichbaren Fall bereits der 9. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 23. Februar 2012 gekommen. Dass Medika­men­te­n­abgaben im Rahmen ambulanter Chemotherapien umsatz­steu­erfrei sind, hatte der 5. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 12. Mai 2011 entschieden. Hierzu ist derzeit ein Verfahren am Europäischen Gerichtshof (Az. C-366/12) anhängig (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss v. 15.05.2012 - V R 19/11 -).

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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