23.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil09.06.2010

Ausländische Betrie­bs­s­tät­ten­verluste dürfen nur ausnahmsweise berücksichtigt werdenWann sind Betrie­bs­s­tät­ten­verluste "final"?

Der Bundesfinanzhof hat in zwei Urteilen darüber entschieden, wann ausländische Betrie­bs­s­tät­ten­verluste "final" sind und deshalb im Inland abgezogen werden können. In beiden Urteilen ging es um die negativen Einkünfte aus in Frankreich unterhaltenen Betriebsstätten.

Erwirtschaftet ein inländischer Steuer­pflichtiger aus einer ausländischen Betriebsstätte Verluste, dann kann er diese negativen Einkünfte im Inland mit steuer­pflichtigen positiven Einkünften regelmäßig nicht ausgleichen. Hat Deutschland mit dem Betriebsstättenstaat ein Doppel­be­steu­e­rungs­ab­kommen (DBA) abgeschlossen, sind die betreffenden negativen Einkünfte nämlich ebenso wie positive ausländische Einkünfte im Inland üblicherweise steuerfrei. Diese Steuerfreiheit ist dem Steuer­pflichtigen bei positiven Einkünften von Vorteil, bei negativen Einkünften jedoch von Nachteil.

Benachteiligung verstößt nicht gegen Diskri­mi­nie­rungs­verbot

Nach feststehender Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, verstößt dise Benachteiligung von Auslands- gegenüber Inlands­ver­lusten im Grundsatz nicht gegen die gemein­schafts­recht­lichen Diskri­mi­nie­rungs­verbote. Es ist innerhalb der Europäischen Union allein Sache des Betrie­bs­s­tät­ten­staats, die freigestellten Auslands­verluste steuerlich zu berücksichtigen. Nur, wenn diese Verluste "final" werden, im Ausland also endgültig nicht berücksichtigt werden können, tritt der Ansäs­sig­keitsstaat insoweit ausnahmsweise an die Stelle des Betrie­bs­s­tät­ten­staats.

Betrie­bs­s­tät­ten­verluste sind nur "final", wenn sie nicht mehr berücksichtigt werden können

Der Bundesfinanzhof hat nun abschließend darüber entschieden, wann von einer derartigen "Finalität" der Verluste gesprochen werden kann. "Final" sind die Verluste nicht, wenn sie im Betrie­bs­s­tät­tenstaat aufgrund dessen Steuergesetzen vollständig oder nach Ablauf eines Verlust­vor­trags­zeitraums vom Abzug ausgeschlossen sind. "Final" sind sie nur, wenn sie aus tatsächlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden können, beispielsweise bei Umwandlung der Auslands­be­trie­bs­stätte in eine Kapital­ge­sell­schaft, der Übertragung der Betriebsstätten oder deren Aufgabe. Für dies Fälle sind die Verluste im Inland sowohl bei der Bemes­sungs­grundlage für die Einkommen- und Körper­schaft­steuer als auch die Gewerbesteuer (erst) in jenem Veranlagungs- oder Erhebungs­zeitraum abzuziehen, in dem die "Finalität" feststeht.

Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online

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