18.10.2024
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Dokument-Nr. 3276

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Bundesfinanzhof Beschluss28.06.2006

Ist die Nicht­be­rück­sich­tigung ausländischer Betrie­bs­s­tät­ten­verluste mit dem EU-Recht vereinbar?Bundesfinanzhof ruft Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung an

Erzielt ein Inländer aus einer ausländischen Betriebsstätte Verluste, dann kann er diese negativen Einkünfte im Inland mit steuer­pflichtigen positiven Einkünften nicht oder nur unter eingeschränkten Voraussetzungen ausgleichen: Entweder sind die betreffenden negativen Einkünfte ebenso wie positive ausländische Einkünfte aufgrund von Doppel­be­steu­e­rungs­ab­kommen (DBA) im Inland steuerfrei oder aber sie sind den Abzugs­be­schrän­kungen des § 2 a des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) unterworfen.

Es wird seit langem diskutiert, ob diese Ungleich­be­handlung negativer inländischer und ausländischer Einkünfte in Einklang mit den gemein­schafts­recht­lichen Diskri­mi­nie­rungs­verboten steht. Überwiegend wird dies im Schrifttum verneint. Der I. Senat des Bundes­fi­nanz­hofshat sich diesen Bedenken angeschlossen und deshalb den Europäischen Gerichtshof zur Vorab­ent­scheidung angerufen.

Konkret geht es dabei zum einen um die negativen Einkünfte aus einer in Luxemburg unterhaltenen Betriebsstätte (I R 84/04), zum anderen um die negativen Einkünfte aus einer Betriebsstätte in den Vereinigten Staaten von Amerika (I R 116/04). In beiden Fällen waren die Einkünfte aufgrund der einschlägigen DBA im Inland nicht in die Bemes­sungs­grundlage für die Körper­schaft­steuer einzubeziehen. Nach Ansicht des Bundes­fi­nanzhofs könnte dies gegen die gemein­schafts­rechtlich garantierte Niederlassungs- sowie die Kapita­l­ver­kehrs­freiheit verstoßen. Der Schutzbereich der Kapita­l­ver­kehrs­freiheit erstrecke sich dabei nicht nur auf Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, sondern grundsätzlich auch auf sog. Drittstaaten wie hier in dem einen der beiden Streitfälle die Vereinigten Staaten. Eine Rechtfertigung für die Ungleich­be­handlung zu inländischen negativen Einkünften sei nicht ohne weiteres ersichtlich. Das Gericht verweist allerdings auf die drohenden Steuerausfälle sowie die Ertragshoheiten der Mitgliedstaaten.

Erläuterungen
Beschluss vom 28. Juni 2006, AZ I R 84/04

Beschluss vom 22. August 2006, AZ I R 116/04

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 56/06 des BFH vom 18,10,2006

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