21.11.2024
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Bundesfinanzhof Beschluss16.10.2012

Bundesfinanzhof hat keine Zweifel an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit der GewerbesteuerBFH hält Hinzu­rech­nungs­vor­schriften des Gewer­be­steu­er­ge­setzes im Gegensatz zum FG Hamburg für nicht verfas­sungs­widrig

Die Hinzu­rech­nungs­vor­schriften des Gewer­be­steu­er­ge­setzes (§ 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG) sind voraussichtlich nicht verfas­sungs­widrig. Dies entschied der Bundesfinanzhof. Die Entscheidung erging in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund "summarischer Prüfung"; der Bundesfinanzhof hat danach keine "ernstlichen Zweifel", dass die Vorschrift verfas­sungsgemäß ist.

Mit seinem Beschluss widerspricht der Bundesfinanzhof einer Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg, das von der Verfassungswidrigkeit der Hinzu­rech­nungs­vor­schriften überzeugt ist und deswegen durch einen vielbeachteten Beschluss vom 29. Februar 2012 (AZ: 1 K 138/10) das Bundes­ver­fas­sungs­gericht zur Durchführung einer Normenkontrolle angerufen hat.

Sachverhalt

Der zugrunde liegende Streitfall betraf eine GmbH, die ein Hotel betreibt und daraus Verluste erwirtschaftete. Sie wandte Schuldentgelte in Höhe von rund 50.000 Euro, Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von rund 9,4 Mio. Euro und für unbewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von rund 56 Mio. Euro sowie Lizenzgebühren in Höhe von rund 87.000 Euro auf. Diese Aufwendungen führten bei der Ermittlung des Gewerbeertrages zu Hinzurechnungen zum Gewinn in Höhe von insgesamt 9,6 Mio. Euro und zu einem Gewer­be­steu­er­mess­betrag von rund 62.000 Euro.

Besteu­e­rungs­ge­genstand soll der Gewerbebetrieb als "Objekt" sein

Die Gewerbesteuer ist als so genannte Realsteuer eine finanz­ver­fas­sungs­rechtlich garantierte kommunale Steuer. Grundlage dieser Steuer ist wie bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer zunächst der Gewinn des Gewerbebetriebs. Um den Kommunen einerseits einen Ausgleich für die durch den Betrieb verursachten Lasten zu schaffen und ihnen andererseits ein möglichst verstetigtes Steueraufkommen zu sichern, wird dieser Gewinn dann aber durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Besteuerungsgegenstand soll auf diese Weise der Gewerbebetrieb als "Objekt" sein. Der Objekt­steu­er­cha­rakter ist in den letzten Jahrzehnten allerdings durch vielfache Geset­ze­s­än­de­rungen zurückgedrängt worden, um die Belastung der Unternehmen mit Substanz­steu­e­r­e­le­menten zu vermindern. Das BVerfG spricht deshalb in ständiger Spruchpraxis von einer "ertrags­ori­en­tierten Objektsteuer", die aber nach wie vor den verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen genüge.

FG Hamburg: Hinzu­rech­nungs­vor­schriften verstoßen gegen Prinzip der Besteuerung nach der Leistungs­fä­higkeit

Diese Einschätzung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat das Finanzgericht Hamburg durch sein Normenkontrollersuchen in Zweifel gezogen. Grund dafür gaben ihm die umgestalteten, seit 2008 anzuwendenden Hinzu­rech­nungs­vor­schriften in § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG. Danach ist dem Gewinn des Gewerbebetriebs ein Viertel der Schuldentgelte, ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter sowie die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter hinzuzurechnen, wenn sie zuvor als Betrie­bs­ausgaben abgezogen worden sind. Gleiches gilt nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG für ein Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten. Das Finanzgericht Hamburg erkennt in diesen Hinzu­rech­nungs­vor­schriften insbesondere einen Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungs­fä­higkeit.

BFH gewährt keinen vorläufigen Rechtsschutz

Der Bundesfinanzhof teilt diese Überzeugung angesichts der ständigen Spruchpraxis des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts nicht. Er geht vielmehr davon aus, dass das Normen­kon­trol­ler­suchen "offensichtlich" erfolglos bleiben wird. Die einschlägigen Steuerbescheide der Finanzämter sind deshalb uneingeschränkt vollziehbar. Vorläufigen Rechtsschutz gewährt der Bundesfinanzhof nicht. Die Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts wird durch den Beschluss des Bundes­fi­nanzhofs allerdings nicht vorweggenommen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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