18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 13220

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Urteil20.03.2012Bundesarbeitsgericht9 AZR 529/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2012, 1814Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2012, Seite: 1814
  • JuS 2013, 264Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2013, Seite: 264
  • NJW 2012, 3465Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 3465
  • NJW-Spezial 2012, 466 (Marcel Grobys und Robert von Steinau-Steinrück)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2012, Seite: 466, Entscheidungsbesprechung von Marcel Grobys und Robert von Steinau-Steinrück
  • NZA 2012, 803Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2012, Seite: 803
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil24.03.2010, 20 Sa 2058/09
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil20.03.2012

Altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer unzulässigBundes­arbeitsgericht rügt Verstoß gegen das Diskri­mi­nierungs­verbot

Die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD benachteiligt Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unmittelbar und verstößt gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeitsgerichts hervor.

Die am 27. Oktober 1971 geborene und seit 1988 beim beklagten Landkreis beschäftigte Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls wollte festgestellt haben, dass ihr in den Jahren 2008 und 2009 und damit schon vor der Vollendung ihres 40. Lebensjahres über den tariflich vorgesehenen Urlaub von 29 Arbeitstagen hinaus jeweils ein weiterer Urlaubstag zugestanden hat. Sie war der Auffassung, die altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD verstoße gegen das Diskri­mi­nie­rungs­verbot wegen des Alters.

Das Arbeitsgericht hat ihrer Klage stattgegeben. Das Landes­a­r­beits­gericht hat auf die Berufung des beklagten Landkreises das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.

Im Laufe des Kalenderjahres vollendetes Lebensjahr für Berechnung der Urlaubsdauer maßgebend

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht Erfolg und führte zur Wieder­her­stellung der Entscheidung des Arbeitsgerichts. Gemäß § 3 Abs. 1 BUrlG beträgt der nach § 1 BUrlG jedem Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr zustehende bezahlte Erholungsurlaub mindestens 24 Werktage. Anders als § 26 Abs. 1 Satz 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) knüpft die gesetzliche Regelung damit die Dauer des Urlaubs nicht an das Lebensalter des Arbeitnehmers. Diese Tarifvorschrift regelt, dass bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage beträgt. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 TVöD ist für die Berechnung der Urlaubsdauer das Lebensjahr maßgebend, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. Nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 AGG iVm. § 1 AGG dürfen Beschäftigte u. a. nicht wegen ihres Alters benachteiligt werden, wobei eine unmittelbare Benachteiligung vorliegt, wenn eine Person wegen ihres Alters eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

Gesteigertes Erholungs­be­dürfnis von Beschäftigten bereits ab dem 30. bzw. 40. Lebensjahr kaum begründbar

Der Klägerin steht für die Jahre 2008 und 2009 jeweils ein weiterer Urlaubstag als Ersatzurlaub zu, entschied das Bundes­a­r­beits­gericht. Die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD benachteiligt Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unmittelbar und verstößt gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters. Die tarifliche Urlaubs­s­taf­felung verfolgt nicht das legitime Ziel, einem gesteigerten Erholungs­be­dürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen. Ein gesteigertes Erholungs­be­dürfnis von Beschäftigten bereits ab dem 30. bzw. 40. Lebensjahr ließe sich auch kaum begründen. Der Verstoß der in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD angeordneten Staffelung der Urlaubsdauer gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters kann nur beseitigt werden, indem die Dauer des Urlaubs der wegen ihres Alters diskriminierten Beschäftigten in der Art und Weise „nach oben“ angepasst wird, dass auch ihr Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage beträgt.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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