23.11.2024
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Dokument-Nr. 10894

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil18.01.2011

Nach Lebensalter gestaffelte Urlaubs­ansprüche verstoßen gegen das Verbot der Alters­dis­kri­mi­nierungUnterscheidende Regelung gemäß § 10 des Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­ge­setzes ungerecht­fertigt

Die nach Lebensalter gestaffelten Urlaubs­ansprüche im Mantel­ta­rif­vertrag des Einzelhandels im Bundesland Nordrhein-Westfalen verstoßen gegen das Verbot der Alters­dis­kri­mi­nierung. Dies entschied das Landes­a­r­beits­gericht Nordrhein-Westfalen.

Die inzwischen 24jährige Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist als Einzel­han­dels­kauffrau bei einer Einzel­han­delskette beschäftigt. Das Arbeits­ver­hältnis unterliegt dem Mantel­ta­rif­vertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen, wonach der jährliche Urlaubsanspruch bei einer 6-Tage-Woche nach dem Lebensalter wie folgt gestaffelt ist:

bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 30 Urlaubstage

nach dem vollendeten 20. Lebensjahr 32 Urlaubstage

nach dem vollendeten 23. Lebensjahr 34 Urlaubstage

nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 36 Urlaubstage

Legitimes Ziel für Ungleich­be­handlung nicht ersichtlich

Das Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf hat wie die Vorinstanz erkannt, dass die Klägerin durch diese Regelung wegen ihres Alters diskriminiert wird. Die nach dem Alter unterscheidende Regelung ist nicht gemäß § 10 des Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­ge­setzes gerechtfertigt. Es fehlt an einem legitimen Ziel für diese Ungleichbehandlung, das im Tarifvertrag oder in dessen Kontext Anklang gefunden hat. Dies gilt insbesondere für das von der Arbeit­ge­berseite vorgebrachte Argument, mit der Regelung solle die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert werden.

Klägerin kann aufgrund Verstoßes gegen das Verbot der Alters­dis­kri­mi­nierung 36 Urlaubstage pro Jahr beanspruchen

Das Landes­a­r­beits­gericht hat festgestellt, dass die Klägerin, der nach der tariflichen Regelung nur 34 Urlaubstage zuständen, wegen des Verstoßes gegen das Verbot der Altersdiskriminierung 36 Urlaubstage pro Jahr beanspruchen kann. Diese Angleichung nach oben entgegen der bestehenden tariflichen Regelung folgt aus dem Grundsatz der effektiven und wirksamen Durchsetzung von EU-Rechtsvorgaben. Die Revision ist zugelassen. ArbG Wesel, 6 Ca 736/10, Urteil vom 11.08.2010 LAG Düsseldorf, 8 Sa 1274/10, Urteil vom 18.01.2011 Für

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

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