18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 27887

Drucken
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil24.09.2019

Arbeitnehmer hat bei Altersteilzeit im Blockmodell keinen Anspruch auf Urlaub für Freistel­lungsphaseWährend Freistel­lungsphase sind Arbeitnehmer weder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen noch nach Maßgabe des Unionsrechts regulären Arbeitnehmern gleichzustellen

Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass nach Beendigung eines Alters­teil­zeit­arbeits­verhältnisses im Blockmodell kein Anspruch auf Abgeltung von Urlaub für die sogenannte Freistel­lungsphase besteht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war bei der Beklagten im Rahmen eines Vollzeit­a­r­beits­ver­hält­nisses beschäftigt. Ab dem 1. Dezember 2014 setzten die Parteien das Arbeits­ver­hältnis als Alters­teil­zeit­a­r­beits­ver­hältnis mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit fort. Nach dem vereinbarten Blockmodell war der Kläger bis zum 31. März 2016 im bisherigen Umfang zur Arbeitsleistung verpflichtet und anschließend bis zum 31. Juli 2017 von der Arbeitsleistung freigestellt. Während der Dauer des Alters­teil­zeit­a­r­beits­ver­hält­nisses erhielt er sein auf der Grundlage der reduzierten Arbeitszeit berechnetes Gehalt zuzüglich der Aufsto­ckungs­beträge. Dem Kläger stand nach dem Arbeitsvertrag jährlich an 30 Arbeitstagen Urlaub zu. Im Jahr 2016 gewährte ihm die Beklagte an acht Arbeitstagen Erholungsurlaub. Der Kläger vertrat den Standpunkt, dass er für die Freistel­lungsphase der Altersteilzeit Anspruch auf insgesamt 52 Arbeitstage Urlaub gehabt habe, den die Beklagte abzugelten habe.

BAG: Arbeitnehmer steht in Freistel­lungsphase mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, müsse die Anzahl der Urlaubstage unter Berück­sich­tigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage). Einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistel­lungsphase eines Alters­teil­zeit­a­r­beits­ver­hält­nisses befindet und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden ist, stehe mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Die Freistel­lungsphase sei mit "null" Arbeitstagen in Ansatz zu bringen. Vollziehe sich der Wechsel von der Arbeits- in die Freistel­lungsphase im Verlauf des Kalenderjahres, müsse der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden, so das Bundes­a­r­beits­gericht.

Arbeitnehmer in Freistel­lungsphase sind nicht mit anderen Arbeitnehmern gleichzustellen

Bei einem Alters­teil­zeit­a­r­beits­ver­hältnis im Blockmodell seien Arbeitnehmer in der Freistel­lungsphase weder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen noch nach Maßgabe des Unionsrechts Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben. Diese Grundsätze gelten auch für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeits­ver­trags­parteien für die Berechnung des Urlaubs­an­spruchs während der Altersteilzeit keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online (pm/kg)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil27887

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI