18.10.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil10.02.2015

Arbeitgeber muss bei Frei­stellungs­erklärung in Kündi­gungs­schreiben Urlaubs­ver­gütung vor Antritt des Urlaubs vorbehaltlos zusagenBAG zur Urlaubs­ge­währung nach fristloser Kündigung

Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeits­ver­hältnis fristlos sowie hilfsweise ordentlich unter Wahrung der Kündigungsfrist und erklärt er im Kündi­gungs­schreiben, dass der Arbeitnehmer für den Fall der Unwirksamkeit der außer­or­dent­lichen Kündigung unter Anrechnung der Urlaubs­ansprüche von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird, wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub nicht erfüllt, wenn die außer­or­dentliche Kündigung unwirksam ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 1987 beschäftigt. Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 kündigte die Beklagte das Arbeits­ver­hältnis außerordentlich mit sofortiger Wirkung und hilfsweise fristgemäß zum 31. Dezember 2011. Im Kündi­gungs­schreiben heißt es: "Im Falle der Wirksamkeit der hilfsweise fristgemäßen Kündigung werden Sie mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung sämtlicher Urlaubsund Überstun­de­n­ansprüche unwiderruflich von der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung freigestellt." Im Kündi­gungs­rechtsstreit schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sie die wechselseitigen Ansprüche regelten.

Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub setzt neben der Freistellung auch Zahlung der Vergütung voraus

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, mit der der Kläger die Abgeltung von 15,5 Urlaubstagen verlangt. Das Landes­a­r­beits­gericht hat der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht Erfolg. Nach § 1 BUrlG setzt die Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub neben der Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung auch die Zahlung der Vergütung voraus. Deshalb gewährt ein Arbeitgeber durch die Freistel­lungs­er­klärung in einem Kündi­gungs­schreiben nur dann wirksam Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubs­ver­gütung vor Antritt des Urlaubszahlt oder vorbehaltlos zusagt.

Ansprüche der Parteien wurden im geschlossenen Vergleich abschließend regelten

Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte zwar mit der Freistel­lungs­er­klärung im Kündi­gungs­schreiben den Anspruch des Klägers auf bezahlten Erholungsurlaub mangels einer vorbehaltlosen Zusage von Urlaubsentgelt nicht erfüllt. Die Klage war jedoch abzuweisen, weil die Parteien in dem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich ihre Ansprüche abschließend regelten.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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