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Dokument-Nr. 27767

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Urteil20.08.2019Bundesarbeitsgericht9 AZR 41/19
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil15.11.2018, 6 Sa 1225/17
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil20.08.2019

Arbeitnehmer in Heimarbeit kann Entgelts für Dauer der Kündigungsfrist sowie Urlaub­s­ab­geltung verlangenVerdienst­si­cherung und Urlaub­s­ab­geltung bei Heimarbeit

Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass ein Heimarbeiter nach Maßgabe des Heima­r­beits­ge­setzes (HAG) eine Sicherung seines Entgelts für die Dauer der Kündigungsfrist sowie Urlaub­s­ab­geltung nach dem Bundes­ur­laubs­gesetz (BUrlG) verlangen kann.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls erbrachte für die Beklagte regelmäßig Leistungen als selbstständiger Bauingenieur/Programmierer in Heimarbeit. Nachdem die Beklagte beschlossen hatte, ihr Unternehmen aufzulösen und zu liquidieren, wies sie dem Kläger seit Dezember 2013 keine Projekte mehr zu. Das Heima­r­beits­ver­hältnis endete durch Kündigung der Beklagten mit Ablauf des 30. April 2016. Für diesen Zeitraum verlangte der Kläger von der Beklagten, ihm Vergütung in Höhe von 171.970 Euro brutto zu zahlen sowie 72 Werktage Urlaub in Höhe 15.584,94 Euro brutto abzugelten.

Die Vorinstanzen gaben der Klage teilweise statt. Soweit die Klage abgewiesen wurde, verlangte der Kläger mit der Revision die Zahlung weiterer 130.460 Euro brutto wegen Nichtausgabe von Heimarbeit sowie Urlaubsabgeltung für das Jahr 2014 in Höhe 4.091,71 Euro brutto sowie in Höhe von 5.194,83 Euro brutto für das Jahr 2015.

Kläger kann nur Entgelt für Dauer der fiktiven Kündigungsfrist verlangen

Die Revision hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht nur hinsichtlich der begehrten Urlaub­s­ab­geltung Erfolg. Neben dem Entgelt, das die Beklagte für die Dauer der fiktiven Kündigungsfrist schuldete (während der sie keine Heimarbeit ausgab), könne der Kläger keine weitere Vergütung verlangen. Ein Anspruch unter den Gesichtspunkten des Annahmeverzugs oder Schaden­s­er­satzes bestehe nicht. Es fehle an einer besonderen Absprache der Parteien, dem Kläger Projekte in einem bestimmten Umfang zuzuweisen. Heimarbeiter haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Ausgabe einer bestimmten Arbeitsmenge. Da sie aber regelmäßig auf Aufträge angewiesen sind, sehen die Bestimmungen des Heima­r­beits­ge­setzes zum Kündi­gungs­schutz eine Entgelt­si­cherung vor. Kündigt der Auftraggeber das Heima­r­beits­ver­hältnis, kann der Heimarbeiter gemäß § 29 Abs. 7 HAG für die Dauer der Kündigungsfrist Fortzahlung des Entgelts beanspruchen, das er im Durchschnitt der letzten 24 Wochen vor der Kündigung durch Heimarbeit erzielt hat. § 29 Abs. 8 HAG sichert das Entgelt, wenn der Auftraggeber nicht kündigt, jedoch die Arbeitsmenge, die er mindestens ein Jahr regelmäßig an einen Heimarbeiter ausgegeben hat, um mindestens ein Viertel verringert. Die Entgelt­si­cherung nach § 29 Abs. 7 und Abs. 8 HAG steht dem Heimarbeiter jedoch nur alternativ zu.

BAG bejaht Anspruch auf Urlaub­s­ab­geltung

Die Höhe der bei Beendigung des Heima­r­beits­ver­hält­nisses geschuldeten Urlaub­s­ab­geltung ist nach § 12 Nr. 1 BUrlG auf der Grundlage des Entgelts des Heimarbeiters in der Zeit vom 1. Mai des vergangenen bis zum 30. April des laufenden Jahres zu ermitteln. Für den Urlaub aus dem Jahr 2014 ist deshalb im Streitfall auf das Entgelt abzustellen, das der Kläger in der Zeit vom 1. Mai 2013 bis zum 30. April 2014 erzielt hat. Die hierfür erforderlichen Tatsachen wird das Landes­a­r­beits­gericht nach der insoweit erfolgten Zurück­ver­weisung der Sache aufzuklären haben. Für das Jahr 2015 steht dem Kläger Urlaub­s­ab­geltung in Höhe von 1.103,12 Euro brutto zu.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online (pm/kg)

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