15.11.2024
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Dokument-Nr. 3544

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Landesarbeitsgericht Hamm Urteil20.10.2006

Betrie­bs­ver­ein­ba­rungen gelten auch für Heimarbeiter

Im Zweifel gilt eine Betrie­bs­ver­ein­barung für alle betrie­b­s­an­ge­hörigen Arbeitnehmer, für die der Betriebsrat befugt ist, Regelungen mit dem Arbeitgeber zu treffen. Werden in einer Betrie­bs­ver­ein­barung Leistungen einer betrieblichen Alters­ver­sorgung zugesagt, gelten diese Regelungen auch zugunsten der in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den betreffenden Betrieb arbeiten, falls sich nicht aus dem Geltungsbereich der Betrie­bs­ver­ein­barung etwas anderes ergibt.

Die im Jahre 1952 geborene Klägerin war bei der Beklagten, die zu einem in Ostwestfalen ansässigen Konzern gehört, bzw. deren Rechts­vor­gängern seit dem 01.07.1980 als Heimarbeiterin beschäftigt. Ab dem 01.04.1989 wurde sie in ein unbefristetes Angestell­ten­ver­hältnis übernommen. Für die Mitar­bei­te­rinnen und Mitarbeiter des Konzerns existieren in Form von Konzern­be­trie­bs­ver­ein­ba­rungen unter der jeweiligen Bezeichnung "Pensionsvertrag" drei Versor­gungs­zusagen, die sich insbesondere in ihrer finanziellen Ausstattung unterscheiden. Maßgeblich für die Zuordnung ist das Eintrittsdatum. Der Pensionsvertrag I vom 18.06.1999 gilt für Mitarbeiter, deren unbefristetes Arbeits­ver­hältnis vor dem 01.07.1986 begonnen hat, während der Pensionsvertrag II für solche Mitarbeiter gilt, die zwischen dem 01.07.1986 und dem 30.06.1999 in den Konzern eingetreten sind.

Mit Schreiben vom 14.03.2003 teilte die Konzernmutter der Klägerin auf Anfrage mit, dass ihrer Auffassung nach für die Klägerin der Pensionsvertrag II gelte, weil ein unbefristetes Arbeits­ver­hältnis erst zum 01.04.1989 begründet worden sei.

Mit ihrer Klage vor dem Arbeitsgericht hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass ihr gegen die Beklagte eine Anwartschaft auf Zahlung einer betrieblichen Alters­ver­sorgung aus dem Pensionsvertrag I vom 18.06.1999 zustehe. Sie hat den Standpunkt vertreten, dass für sie der Pensionsvertrag I gelte. Dieser komme in Ermangelung einer entsprechenden Einschränkung auch für Heimarbeiter zur Anwendung. Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, der Pensionsvertrag I gelte nur für Arbeits­ver­hältnisse, nicht jedoch für Heimarbeiter.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung hatte in der Sache keinen Erfolg. Das Landes­a­r­beits­gericht ist der Begründung des Arbeitsgerichts gefolgt und hat ergänzend folgendes ausgeführt: Der Wortlaut des Pensi­ons­ver­trages I lasse offen, ob darunter auch Heima­r­beits­ver­hältnisse fallen. Aus der Regelungs­sys­tematik folge kein Hinweis darauf, dass Heima­r­beits­ver­hältnisse vom Geltungsbereich des Pensi­ons­ver­trages I ausgeschlossen sein sollten. Demzufolge sei ergänzend der gesetzliche Rahmen zu würdigen. Hierbei sei zunächst zu beachten, dass nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG Betrie­bs­ren­te­n­ansprüche auch Personen zugesagt werden könnten, die nicht Arbeitnehmer seien. Zudem bestimme § 5 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, dass Heima­r­beit­nehmer als Arbeitnehmer im Sinne des Betrie­bs­ver­fas­sungs­rechts gelten, wenn sie in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Da die Heima­r­beit­nehmer zum begünstigten Personenkreis des Pensi­ons­ver­trages I gehörten und von einer Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit ab dem 07.06.1980 auszugehen sei, komme für die Klägerin der Pensionsvertrag I zur Anwendung.

Erläuterungen
Vorinstanz

Arbeitsgericht Bielefeld, Urteil vom 10.01.2006 - 5 Ca 4160/04 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 13/06 des LAG Hamm vom 13.12.2006

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