18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 6574

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Urteil20.06.2000Bundesarbeitsgericht9 AZR 404/99
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2001, 460Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2001, Seite: 460
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil10.05.1999, 19 Sa 2337/98
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil20.06.2000

Urlaubsabbruch: Chef darf Arbeitnehmer nicht aus Urlaub holen - Kein RückrufrechtUrlaub­s­er­teilung und vereinbartes Rückrufrecht des Arbeitgebers

Urlaub bleibt Urlaub. Arbeitgeber können Mitarbeiter, die schon in die Ferien aufgebrochen sind, nicht zurückbeordern. Dies gilt auch bei inner­be­trieb­lichen Schwierigkeiten. Anders lautende individuell festgelegte Vereinbarungen sind nicht gültig. Eine solche Abrede verstößt nämlich gegen zwingendes Urlaubsrecht und ist rechtsunwirksam (§ 13 BUrlG). Dies hat das Bundes­arbeitsgericht entschieden.

Der Kläger war bei der Beklagten als Softwa­re­ent­wickler mit einem Monats­brut­to­gehalt von zuletzt 5.800, 00 DM beschäftigt. Er kündigte das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 1998. Auf seinen Wunsch bewilligte ihm die Beklagte für Mai und Juni 1998 Urlaub. Nach ihrer Behauptung hat die Beklagte mit dem Kläger vereinbart, daß er trotz Urlaubs bei Bedarf arbeiten müsse.

Arbeitgeber kündigt fristlos wegen Arbeits­ver­wei­gerung

Nachdem die Beklagte den Kläger nach Urlaubsantritt vergeblich zur Arbeitsaufnahme aufgefordert hatte, kündigte sie das Arbeits­ver­hältnis fristlos.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Kündigung sei rechtsunwirksam und hat von der Beklagten Urlaubsentgelt für Mai und Juni 1998 verlangt. Die Beklagte hat gemeint, der Kläger habe schon deshalb keine Vergü­tungs­ansprüche, weil er ihr schaden­er­satz­pflichtig sei. Aufgrund seiner Weigerung habe sie die für den Kläger bestimmten Arbeiten fremd vergeben und hierfür mehr als 8.000, 00 DM aufwenden müssen.

Richter: Keine Arbeits­ver­trags­pflichten verletzt

Das Arbeitsgericht und das Landes­a­r­beits­gericht haben den Klagen stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb vor dem Neunten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts ohne Erfolg. Die fristlose Kündigung der Beklagten ist unwirksam; der Kläger hat keine Arbeits­ver­trags­pflichten verletzt.

Vereinbarung verstieß gegen § 13 Abs. 1 Bundes­ur­laubs­gesetz

Nach § 1 BUrlG schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Erholungsurlaub. Zur Erfüllung dieses Anspruchs hat er den Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen. Dem Arbeitnehmer ist uneingeschränkt zu ermöglichen, die ihm aufgrund des Urlaubs­an­spruchs zustehende Freizeit selbstbestimmt zu nutzen. Ein Arbeitgeber muß sich daher vor der Urlaub­s­er­teilung entscheiden, ob er dem Arbeitnehmer Urlaub gewährt oder den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers etwa wegen dringender betrieblicher Belange ablehnt. Hat er den Arbeitnehmer freigestellt, kann er ihn nicht aus dem Urlaub zurückrufen. Eine Vereinbarung, in der sich der Arbeitnehmer gleichwohl verpflichtet, den Urlaub abzubrechen und die Arbeit wieder aufzunehmen, ist rechtsunwirksam. Sie verstößt gegen zwingendes Urlaubsrecht (§ 13 BUrlG).

Quelle: ra-online

der Leitsatz

1. Das Urlaubsentgelt als Arbeitsentgelt, das während des Urlaubs des Arbeitnehmers gezahlt wird, ist ebenso wie dieses und im gleichen Umfang pfändbar (Fortführung von BAG [11. 1. 1990], NZA 1990, 938 = AP TVG § 4 Gemeinsame Einrichtungen Nr. 11 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 57).

2. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG) freigestellt, kann er den Arbeitnehmer nicht aufgrund einer Vereinbarung aus dem Urlaub zurückrufen. Eine solche Abrede verstößt gegen zwingendes Urlaubsrecht und ist rechtsunwirksam (§ 13 BUrlG).

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