18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 13537

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Urteil20.06.2000Bundesarbeitsgericht9 AZR 405/99
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BAGE 95, 104Sammlung: Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAGE), Band: 95, Seite: 104
  • BB 2000, 2313Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2000, Seite: 2313
  • DB 2000, 2327Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2000, Seite: 2327
  • JR 2001, 396Zeitschrift: Juristische Rundschau (JR), Jahrgang: 2001, Seite: 396
  • MDR 2001, 35Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2001, Seite: 35
  • NJW 2001, 460Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2001, Seite: 460
  • NZA 2001, 100Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2001, Seite: 100
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil10.05.1999, 19 Sa 2337/98
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil20.06.2000

Arbeitgeber darf Angestellten nicht zur Arbeit aus dem Urlaub zurückrufenEinmal erteilte Urlaubszusage ist bindend für den Arbeitgeber

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Erholungsurlaub, der ihm von seinem Arbeitgeber zu gewähren ist. Hat der Arbeitgeber seinem Angestellten eine Zusage zu einem konkreten Urlaubstermin erteilt, so kann er nicht den Abbruch oder die Unterbrechung dieser arbeitsfreien Zeit vom Arbeitnehmer verlangen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeits­gerichts hervor.

Im vorliegenden Fall forderte ein Arbeitgeber einen bei ihm beschäftigten Software-Entwickler auf, während dessen Urlaubstagen zur Arbeit im Büro zu erscheinen. Der Angestellte kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach. Das Unternehmen unterstrich seine Forderung mit der Begründung, dass ausschließlich der betreffende Angestellte über das zur Fertigstellung eines dringenden Auftrags benötigte Fachwissen verfüge. Der Fall landete schließlich vor dem Bundes­a­r­beits­gericht.

Arbeitnehmer ist aufgrund des Urlaubs­an­spruches zur selbst­be­stimmten Nutzung seiner Freizeit berechtigt

Das Bundes­a­r­beits­gericht entschied, dass der Arbeitnehmer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dazu verpflichtet sei, seinen Urlaub abzubrechen und die Arbeit aufzunehmen. Ein Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer, seinen Urlaub abzubrechen oder zu unterbrechen, bestehe nicht. Nach § 1 des BUrlG schulde der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Erholungsurlaub. Zur Erfüllung dieses gesetzlichen Anspruches habe er den Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen. Dem Arbeitnehmer sei uneingeschränkt zu ermöglichen, anstelle der geschuldeten Arbeitsleistung die ihm aufgrund des Urlaubs­an­spruches zustehende Freizeit selbstbestimmt zu nutzen. Dies sei jedoch dann nicht gewährleistet, wenn der Arbeitnehmer trotz der Freistellung ständig damit rechnen müsse, zur Arbeit gerufen zu werden. Der Anspruch des Arbeitnehmers werde in diesem Falle nicht erfüllt.

Arbeitgeber ist an seine erteilte Urlaubszusage gebunden

Ein Arbeitgeber müsse sich daher vor der Urlaub­s­er­teilung entscheiden, ob er dem Arbeitnehmer den beantragten Urlaub gewähre oder den Urlaubswunsch wegen dringender betrieblicher Belange ablehne. Habe der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jedoch freigestellt und ihm dies auch mitgeteilt, so sei er an diese Erklärung auch gebunden. Auch eine eventuell abgegebene Erklärung im Rahmen eines Arbeits­ver­trages, in der sich der Arbeitnehmer verpflichte, den Urlaub abzubrechen und die Arbeit wieder aufzunehmen, verstoße gegen § 13 Abs. 1 BUrlG und sei demnach rechtsunwirksam.

Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht (vt/st)

der Leitsatz

Das Urlaubsentgelt als Arbeitsentgelt, das während des Urlaubs des Arbeitnehmers gezahlt wird, ist ebenso wie dieses und im gleichen Umfang pfändbar (Fortführung BAG 11. Januar 1990 - 8 AZR 440/88 -).

Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG) freigestellt, kann er den Arbeitnehmer nicht aufgrund einer Vereinbarung aus dem Urlaub zurückrufen. Eine solche Abrede verstößt gegen zwingendes Urlaubsrecht und ist rechtsunwirksam (§ 13 BUrlG).

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