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Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil17.05.2006
Arbeitgeber darf einmal genehmigten Urlaub grundsätzlich nicht widerrufenWiderrufsrecht allenfalls bei sonst drohendem Zusammenbruch des Unternehmens
Hat der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einmal Urlaub gewährt, so kann er diesen grundsätzlich nicht einseitig widerrufen. Etwas anderes kann gelten, wenn bei Festhalten an den Urlaub der Zusammenbruch des Unternehmens droht. Dies hat das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Arbeitnehmer aufgrund eines angeblich eigenmächtigen Urlaubsantritts im Mai 2005 fristlos gekündigt. Der Vorgesetzte des Arbeitnehmers hatte den Urlaub zwar zunächst genehmigt, später dann aber widerrufen. Hintergrund dessen war, dass die Urlaubsvertretung des Arbeitnehmers nach der Genehmigung des Urlaubs anderweitig eingesetzt werden sollte und somit der Posten des Arbeitnehmers während der Abwesenheit unbesetzt geblieben wäre. Der Arbeitnehmer war mit einer Verlegung des Urlaubs nicht einverstanden, da bereits urlaubsbedingte Kosten entstanden waren. Er trat daher den Urlaub an und erhob anschließend Kündigungsschutzklage.
Unwirksame fristlose Kündigung
Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Arbeitnehmers. Die fristlose Kündigung der Arbeitgeberin sei unwirksam, da dem Arbeitnehmer kein eigenmächtiger Urlaubsantritt vorzuwerfen sei. Der Urlaub sei ordnungsgemäß genehmigt worden. Zudem dürfe ein einmal genehmigter Urlaub grundsätzlich nicht widerrufen werden.
Urlaubswiderruf in Ausnahmefällen
Der Widerruf eines einmal genehmigten Urlaubs könne nach Ansicht des Arbeitsgerichts allenfalls nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zulässig sein. Dies setze jedoch eine Fallgestaltung voraus, bei der die Arbeitskraft eines bestimmten Arbeitnehmers für einen bestimmten Zeitraum zum Beispiel zur Verhinderung des Zusammenbruchs des Unternehmens benötigt werde und das Festhalten an der Urlaubsgewährung für den Arbeitgeber schlechthin unzumutbar wäre. Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor. Soweit ein Arbeitgeber die Urlaubsvertretung anderweitig einplane und diese somit für den abwesenden Arbeitnehmer nicht verfügbar sei, so stelle dies ein organisatorisches Problem des Arbeitgebers dar, das zu seinen Lasten gehe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2018
Quelle: Arbeitsgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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