18.10.2024
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Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil17.05.2006

Arbeitgeber darf einmal genehmigten Urlaub grundsätzlich nicht widerrufenWiderrufsrecht allenfalls bei sonst drohendem Zusammenbruch des Unternehmens

Hat der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einmal Urlaub gewährt, so kann er diesen grundsätzlich nicht einseitig widerrufen. Etwas anderes kann gelten, wenn bei Festhalten an den Urlaub der Zusammenbruch des Unternehmens droht. Dies hat das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Arbeitnehmer aufgrund eines angeblich eigenmächtigen Urlaubsantritts im Mai 2005 fristlos gekündigt. Der Vorgesetzte des Arbeitnehmers hatte den Urlaub zwar zunächst genehmigt, später dann aber widerrufen. Hintergrund dessen war, dass die Urlaubs­ver­tretung des Arbeitnehmers nach der Genehmigung des Urlaubs anderweitig eingesetzt werden sollte und somit der Posten des Arbeitnehmers während der Abwesenheit unbesetzt geblieben wäre. Der Arbeitnehmer war mit einer Verlegung des Urlaubs nicht einverstanden, da bereits urlaubsbedingte Kosten entstanden waren. Er trat daher den Urlaub an und erhob anschließend Kündi­gungs­schutzklage.

Unwirksame fristlose Kündigung

Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Arbeitnehmers. Die fristlose Kündigung der Arbeitgeberin sei unwirksam, da dem Arbeitnehmer kein eigenmächtiger Urlaubsantritt vorzuwerfen sei. Der Urlaub sei ordnungsgemäß genehmigt worden. Zudem dürfe ein einmal genehmigter Urlaub grundsätzlich nicht widerrufen werden.

Urlaubswiderruf in Ausnahmefällen

Der Widerruf eines einmal genehmigten Urlaubs könne nach Ansicht des Arbeitsgerichts allenfalls nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäfts­grundlage zulässig sein. Dies setze jedoch eine Fallgestaltung voraus, bei der die Arbeitskraft eines bestimmten Arbeitnehmers für einen bestimmten Zeitraum zum Beispiel zur Verhinderung des Zusammenbruchs des Unternehmens benötigt werde und das Festhalten an der Urlaubs­ge­währung für den Arbeitgeber schlechthin unzumutbar wäre. Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor. Soweit ein Arbeitgeber die Urlaubs­ver­tretung anderweitig einplane und diese somit für den abwesenden Arbeitnehmer nicht verfügbar sei, so stelle dies ein organi­sa­to­risches Problem des Arbeitgebers dar, das zu seinen Lasten gehe.

Quelle: Arbeitsgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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