15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 13924

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Urteil07.08.2012Bundesarbeitsgericht9 AZR 353/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ArbRB 2013, 4Zeitschrift: Arbeits-Rechts-Berater (ArbRB), Jahrgang: 2013, Seite: 4
  • MDR 2012, 1476Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 1476
  • NJW 2012, 3529Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 3529
  • NZA 2012, 1216Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2012, Seite: 1216
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil29.04.2010, 11 Sa 64/09
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil07.08.2012

Urlaubsanspruch entsteht auch im langjährig ruhenden Arbeits­ver­hältnisUrlaubs­ansprüche verfallen aber 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres

Auch wenn der Arbeitnehmer eine befristete Rente wegen Erwer­bs­min­derung bezogen hat und eine tarifliche Regelung bestimmt, dass das Arbeits­ver­hältnis während des Bezugs dieser Rente auf Zeit ruht, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Der gesetzliche Minde­st­ur­laubs­an­spruch steht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht zur Disposition der Tarif­ver­trags­parteien. Bei langjährig arbeits­un­fähigen Arbeitnehmern ist § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG, wonach im Fall der Übertragung der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden muss, unions­rechts­konform so auszulegen, dass der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt. Der EuGH hat in der KHS-Entscheidung vom 22. November 2011 seine Rechtsprechung bezüglich des zeitlich unbegrenzten Ansammelns von Urlaubs­ansprüchen arbeits­un­fähiger Arbeitnehmer geändert und den Verfall des Urlaubs 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres nicht beanstandet.

Klägerin begehrt Abgeltung von 149 Urlaubstagen

Die als schwerbehindert anerkannte Klägerin war vom 1. Juli 2001 bis zum 31. März 2009 in der Rehabi­li­ta­ti­o­ns­klinik der Beklagten gegen eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von zuletzt 2.737,64 Euro als Angestellte beschäftigt. Im Jahr 2004 erkrankte sie, bezog ab dem 20. Dezember 2004 eine befristete Rente wegen Erwer­bs­min­derung und nahm bis zur Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses ihre Tätigkeit für die Beklagte nicht mehr auf. Nach dem TVöD, der auf das Arbeits­ver­hältnis Anwendung fand, ruht das Arbeits­ver­hältnis während des Bezugs einer Rente auf Zeit und vermindert sich die Dauer des Erholungs­urlaubs einschließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden Kalendermonat des Ruhens um ein Zwölftel. Die Klägerin hatte die Abgeltung von 149 Urlaubstagen aus den Jahren 2005 bis 2009 mit 18.841,05 Euro brutto beansprucht. Die Vorinstanzen haben der Klage bezüglich der Abgeltung des gesetzlichen Erholungs­urlaubs und des Zusatzurlaubs für schwer­be­hinderte Menschen stattgegeben, die Beklagte zur Zahlung von 13.403,70 Euro brutto verurteilt und die Klage hinsichtlich der Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs abgewiesen.

Urlaubs­ansprüche für 2005 bis 2007 bereits verfallen

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts größtenteils Erfolg. Die Klägerin hat gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG nur Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungs­urlaubs und Zusatzurlaubs aus den Jahren 2008 und 2009 mit 3.919,95 Euro brutto. In den Jahren 2005 bis 2007 sind die nicht abdingbaren gesetzlichen Urlaubs­ansprüche trotz des Ruhens des Arbeits­ver­hält­nisses zwar entstanden. Ihrer Abgeltung steht jedoch entgegen, dass sie vor der Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG mit Ablauf des 31. März des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres verfallen sind.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ ra-online

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