23.11.2024
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Arbeitsgericht Köln Urteil30.09.2021

Arbeitgeber muss bei langzei­ter­krankten Arbeitnehmern nicht auf drohenden Verfall von Urlaubstagen hinweisenHinweispflicht besteht ab Zeitpunkt der Wiedergenesung

Ein Arbeitgeber muss einen langzei­ter­krankten Arbeitnehmer nicht darauf hinweisen, dass nicht genommener Urlaub bald verfällt. Die Hinweispflicht besteht erst wieder ab dem Zeitpunkt der Wiedergenesung. Dies hat das Arbeitsgericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Arbeitnehmer von seiner früheren Arbeitgeberin Abgeltung von Urlaubs­ansprüchen für die Zeit von 2017 bis 2021. Der Arbeitnehmer war von Juli 2017 bis zu der von ihm ausgesprochenen Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses im Februar 2021 arbeitsunfähig erkrankt. Die Arbeitgeberin zahlte die Urlaubsabgeltung für die Jahre 2019 bis 2021. Darüber hinausgehend hielt sie die Ansprüche für verfallen. Der Arbeitnehmer sah dies anders. Er warf der Arbeitgeberin vor, ihn nicht auf den drohenden Verfall der Urlaubstage für die Jahre 2017 und 2018 gewarnt zu haben. Er erhob daher Klage.

Kein Anspruch auf Urlaub­s­ab­geltung für die Jahre 2017 und 2018

Das Arbeitsgericht Köln wies die Klage ab. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Urlaub­s­ab­geltung gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG für die Jahre 2017 und 2018 zu. Diese Ansprüche seien zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses bereits verfallen.

Keine Pflicht auf Hinweis des Verfalls wegen Langzei­ter­krankung

Zwar treffe einem Arbeitgeber eine Mitwir­kungs­ob­lie­genheit, so das Arbeitsgericht. Er müsse dem Arbeitnehmer schriftlich mitteilen, wie viele Urlaubstage ihm zustehen, ihn auffordern seinen Urlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass er innerhalb des laufenden Kalenderjahres genommen werden kann und ihn über die Konsequenzen eines Verfalls des Urlaubs belehren. Diese Mitwir­kungs­ob­lie­genheit bestehe aber nur bei gesunden und nicht bei langzeit-arbeits­un­fähigen Arbeitnehmern. Denn der langzei­ter­krankte Arbeitnehmer könne seinen Urlaub nicht nehmen. Eine Urlaubs­ge­währung sei rechtlich und tatsächlich unmöglich. Daher müsse der Arbeitgeber in einem sollen Fall auch nicht auf die Möglichkeit, Urlaub nehmen zu können, hinweisen.

Hinweispflicht besteht ab Zeitpunkt der Wiedergenesung

Die Hinweispflicht bestehe aber nach Auffassung des Arbeitsgericht ab dem Zeitpunkt der Wiedergenesung.

Quelle: Arbeitsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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