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Dokument-Nr. 21748

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Bundesarbeitsgericht Urteil20.10.2015

BAG zur Urlaubsdauer bei kurzfristiger Unterbrechung des Arbeits­ver­hältnissesBei nur kurzer Unterbrechung des Arbeits­ver­hältnisses beim selben Arbeitgeber entsteht Anspruch auf ungekürzten Vollurlaub

Mit Beendigung des Arbeits­ver­hältnisses entsteht nach § 7 Abs. 4 BurlG ein Anspruch auf Abgeltung des wegen der Beendigung nicht erfüllten Anspruchs auf Urlaub. Wird danach ein neues Arbeits­ver­hältnis mit demselben Arbeitgeber begründet, ist dies in der Regel urlaubs­rechtlich eigenständig zu behandeln. Der volle Urlaubsanspruch wird erst nach (erneuter) Erfüllung der Wartezeit des § 4 BurlG erworben. Der Teilurlaub gemäß § 5 BurlG berechnet sich grundsätzlich eigenständig für jedes Arbeits­ver­hältnis.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war bei der Beklagten seit dem 1. Januar 2009 beschäftigt. Arbeits­ver­traglich schuldete die Beklagte jährlich 26 Arbeitstage Urlaub in der 5-Tage-Woche. Der Kläger kündigte das Arbeits­ver­hältnis zum 30. Juni 2012. Am 21. Juni 2012 schlossen die Parteien mit Wirkung ab dem 2. Juli 2012 (Montag) einen neuen Arbeitsvertrag. Das Arbeits­ver­hältnis endete aufgrund fristloser Kündigung der Beklagten am 12. Oktober 2012. Die Beklagte gewährte dem Kläger 2012 drei Tage Urlaub.

Parteien streiten über Voll- bzw. Teilur­laubs­ansprüche

Die Parteien haben noch darüber gestritten, ob die Beklagte verpflichtet ist, über 17 hinaus weitere sechs Urlaubstage mit 726,54 Euro brutto abzugelten. Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass mit Beginn des neuen Arbeits­ver­hält­nisses ein vom vorherigen Arbeits­ver­hältnis unabhängiger neuer urlaubs­recht­licher Zeitraum beginne. Der Kläger habe deshalb für beide Arbeits­ver­hältnisse nur Teilur­laubs­ansprüche erworben. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

BAG bejaht Anspruch auf ungekürzten Vollurlaub

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Jedenfalls in den Fällen, in denen aufgrund vereinbarter Fortsetzung des Arbeits­ver­hält­nisses bereits vor Beendigung des ersten Arbeits­ver­hält­nisses feststeht, dass es nur für eine kurze Zeit unterbrochen wird, entsteht ein Anspruch auf ungekürzten Vollurlaub, wenn das zweite Arbeits­ver­hältnis nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet.

Quelle: Bundearbeitsgericht/ra-online

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