15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 20350

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Urteil16.12.2014Bundesarbeitsgericht9 AZR 295/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 599Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 599
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil18.01.2013, 6 Sa 1894/12
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil16.12.2014

BAG zum Ausschluss von Doppe­l­ansprüchen beim Erholungsurlaub nach Arbeit­ge­ber­wechselArbeitnehmer kann Voraussetzung für Urlaubsanspruch im neuen Arbeits­ver­hältnis durch Vorlage einer Bescheinigung des früheren Arbeitgebers nachweisen

Gemäß § 6 Abs. 1 BUrlG besteht der Anspruch auf Urlaub nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Wechselt ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr in ein neues Arbeits­ver­hältnis und beantragt er Urlaub, muss er deshalb mitteilen, dass sein früherer Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr noch nicht (vollständig oder teilweise) erfüllt hat. Der Arbeitnehmer kann diese Voraussetzung für seinen Urlaubsanspruch im neuen Arbeits­ver­hältnis grundsätzlich durch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung seines früheren Arbeitgebers nachweisen. Dieser ist nach § 6 Abs. 2 BUrlG verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeits­verhält­nisses eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war ab dem 12. April 2010 im Lebens­mit­telmarkt des Beklagten beschäftigt. Der Beklagte lehnte nach der Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses die vom Kläger verlangte Abgeltung seines Urlaubs u.a. mit der Begründung ab, dem Kläger sei bereits von seinem früheren Arbeitgeber für das Jahr 2010 Urlaub gewährt worden. Eine Urlaubs­be­schei­nigung seines früheren Arbeitgebers legte der Kläger dem Beklagten nicht vor.

LAG erklärt Urlaub­s­ab­gel­tungs­an­spruch aufgrund einer vertraglichen Ausschlussfrist für verfallen

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger die beanspruchte Urlaub­s­ab­geltung zugesprochen. Das Landes­a­r­beits­gericht hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Es hielt den Urlaub­s­ab­gel­tungs­an­spruch des Klägers aufgrund einer vertraglichen Ausschlussfrist für verfallen.

Arbeitnehmer muss nicht vollständig erfüllten oder abgegolten Urlaubsanspruch nachweisen können

Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht Erfolg. Entgegen der Ansicht des Landes­a­r­beits­ge­richts hat der Kläger die im Formu­la­r­a­r­beits­vertrag vereinbarte Ausschlussfrist von „mindestens drei Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs“ gewahrt. Allerdings ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif. Das Landes­a­r­beits­gericht hat nach der Zurück­ver­weisung der Sache u.a. dem Kläger Gelegenheit zu geben nachzuweisen, dass sein früherer Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2010 nicht (vollständig oder teilweise) erfüllt oder abgegolten hat. Führt der Kläger diesen Nachweis, hat der Beklagte den Urlaub des Klägers abzugelten, soweit er den Urlaubsanspruch des Klägers nicht selbst erfüllt hat.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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