21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 27508

Drucken
Urteil27.02.2018Bundesarbeitsgericht9 AZR 167/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2018, 1203Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2018, Seite: 1203
  • NJW 2018, 2431Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 2431
  • NJW-Spezial 2018, 403Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 403
  • NZA 2018, 1075Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2018, Seite: 1075
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Gießen, Urteil05.02.2016, 9 Ca 283/15
  • Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil13.01.2017, 13 Sa 573/16
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil27.02.2018

BAG: Bei bloß angezeigtem Wunsch des teil­zeit­beschäftigten Arbeitnehmers auf Arbeits­zei­t­er­höhung muss Arbeitgeber freie Vollzeitstelle nicht mit Arbeitnehmer besetzenAnspruch des Arbeitsnehmers auf Besetzung nur bei Unterbreitung eines entsprechenden Angebots

Zeigt ein teil­zeit­beschäftigter Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber den Wunsch an, die Arbeitszeit erhöhen zu wollen, muss der Arbeitgeber nicht nach § 9 TzBfG eine freie Vollzeitstelle mit dem Arbeitnehmer besetzen. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Besetzung besteht nur, wenn er dem Arbeitgeber ein Angebot auf Änderung seines Arbeits­ver­trages unterbreitet hat. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall zeigte ein Lehrer an einer Förderschule im Jahr 2015 seinem Arbeitgeber an, wieder Vollzeit arbeiten zu wollen. Zuvor arbeitete der Lehrer in Teilzeit. Trotz des angezeigten Wunsches zur Arbeitszeiterhöhung besetzte der Arbeitgeber eine passende freie Vollzeitstelle anderweitig. Der Lehrer hielt dies für unzulässig und erhob Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Lohn und dem Lohn einer in Vollzeit beschäftigten Lehrkraft. Das Arbeitsgericht Gießen gab der Klage statt, das Landes­a­r­beits­gericht Hessen wies sie ab. Dagegen richtete sich die Revision des Klägers.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Bundes­a­r­beits­gericht bestätigte die Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts und wies daher die Revision des Klägers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Zwar begründe § 9 TzBfG unter den dort genannten Voraussetzungen einen einklagbaren Anspruch des in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmers auf Verlängerung seiner Arbeitszeit. Zudem mache sich der Arbeitgeber schaden­s­er­satz­pflichtig, wenn er einen freien Arbeitsplatz im Sinne der Vorschrift anderweitig besetze und dies zum Untergang des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Vertrag­s­än­derung führe. Jedoch habe dem Kläger zu keinem Zeitpunkt ein solcher Anspruch zugestanden.

Anspruch auf Arbeits­zei­t­er­höhung bei Vorliegen eines entsprechenden Angebots des Arbeitnehmers

Ein Anspruch auf Änderung des Arbeitsvertrags gerichtet auf Arbeits­zei­t­er­höhung habe nicht bestanden, so das Bundes­a­r­beits­gericht, weil der Kläger seinen Arbeitgeber kein auf Änderung seines Arbeitsvertrags gerichtetes Angebot unterbreitet habe. Der Kläger habe lediglich seinen Wunsch angezeigt, seine Arbeitszeit zu erhöhen. Dies genüge nicht zur Entstehung des Anspruchs. Vielmehr löse die Anzeige nur die in § 7 TzBfG bestimmten Pflichten des Arbeitgebers aus.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil27508

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI