Dokument-Nr. 27508
Permalink https://urteile.news/
- BB 2018, 1203Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2018, Seite: 1203
- NJW 2018, 2431Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 2431
- NJW-Spezial 2018, 403Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 403
- NZA 2018, 1075Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2018, Seite: 1075
- Arbeitsgericht Gießen, Urteil05.02.2016, 9 Ca 283/15
- Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil13.01.2017, 13 Sa 573/16
Bundesarbeitsgericht Urteil27.02.2018
BAG: Bei bloß angezeigtem Wunsch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers auf Arbeitszeiterhöhung muss Arbeitgeber freie Vollzeitstelle nicht mit Arbeitnehmer besetzenAnspruch des Arbeitsnehmers auf Besetzung nur bei Unterbreitung eines entsprechenden Angebots
Zeigt ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber den Wunsch an, die Arbeitszeit erhöhen zu wollen, muss der Arbeitgeber nicht nach § 9 TzBfG eine freie Vollzeitstelle mit dem Arbeitnehmer besetzen. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Besetzung besteht nur, wenn er dem Arbeitgeber ein Angebot auf Änderung seines Arbeitsvertrages unterbreitet hat. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall zeigte ein Lehrer an einer Förderschule im Jahr 2015 seinem Arbeitgeber an, wieder Vollzeit arbeiten zu wollen. Zuvor arbeitete der Lehrer in Teilzeit. Trotz des angezeigten Wunsches zur Arbeitszeiterhöhung besetzte der Arbeitgeber eine passende freie Vollzeitstelle anderweitig. Der Lehrer hielt dies für unzulässig und erhob Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Lohn und dem Lohn einer in Vollzeit beschäftigten Lehrkraft. Das Arbeitsgericht Gießen gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht Hessen wies sie ab. Dagegen richtete sich die Revision des Klägers.
Kein Anspruch auf Schadensersatz
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und wies daher die Revision des Klägers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Zwar begründe § 9 TzBfG unter den dort genannten Voraussetzungen einen einklagbaren Anspruch des in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmers auf Verlängerung seiner Arbeitszeit. Zudem mache sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig, wenn er einen freien Arbeitsplatz im Sinne der Vorschrift anderweitig besetze und dies zum Untergang des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Vertragsänderung führe. Jedoch habe dem Kläger zu keinem Zeitpunkt ein solcher Anspruch zugestanden.
Anspruch auf Arbeitszeiterhöhung bei Vorliegen eines entsprechenden Angebots des Arbeitnehmers
Ein Anspruch auf Änderung des Arbeitsvertrags gerichtet auf Arbeitszeiterhöhung habe nicht bestanden, so das Bundesarbeitsgericht, weil der Kläger seinen Arbeitgeber kein auf Änderung seines Arbeitsvertrags gerichtetes Angebot unterbreitet habe. Der Kläger habe lediglich seinen Wunsch angezeigt, seine Arbeitszeit zu erhöhen. Dies genüge nicht zur Entstehung des Anspruchs. Vielmehr löse die Anzeige nur die in § 7 TzBfG bestimmten Pflichten des Arbeitgebers aus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2019
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil27508
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.