21.11.2024
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Dokument-Nr. 23764

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Bundesarbeitsgericht Urteil26.01.2017

BAG zum Anspruch auf Schadensersatz wegen unterbliebener Erhöhung der Woche­n­a­r­beitszeitBenachteiligung wegen (Schwer-)Behinderung muss zweifelsfrei nachgewiesen sein

Das Bunde­sarbeits­gericht hat entschieden, dass die Vermutung einer Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes nur besteht, wenn Indizien vorliegen, die mit "überwiegender Wahrschein­lichkeit" darauf schließen lassen, dass ein in § 1 AGG genannter Grund tatsächlich ursächlich für die Benachteiligung war.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, der seit Dezember 2011 mit einem Grad der Behinderung von 50 als schwer­be­hin­derter Mensch anerkannt ist, ist bei der Beklagten, die einen Express-Versand und Transport-Service betreibt, in deren Station in K. als Kurier mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 27,5 Stunden beschäftigt. Im Juni 2013 verteilte die Beklagte ein Stundenvolumen von insg. 66,5 Stunden - unbefristet - an 14 teilzeit­be­schäftigte Kuriere und schloss mit diesen entsprechende Änderungs­verträge ab. Dabei wurden bis auf den Kläger, der mehrfach um eine Erhöhung seiner Wochen­stun­denzahl nachgesucht hatte, und einen weiteren Mitarbeiter, der erst im Januar 2013 in die Station in K. gewechselt war, sämtliche Teilzeit­mi­t­a­r­beiter mit Wunsch auf eine Stundenerhöhung berücksichtigt. Mit seiner Klage hat der Kläger eine Erhöhung seiner wöchentlichen Arbeitszeit unter entsprechender Vertrag­s­än­derung begehrt. In der Berufungs­instanz hat er seine Klage erweitert und zusätzlich hilfsweise einen Schaden­s­er­satz­an­spruch nach § 15 Abs. 1 AGG in Höhe der ihm entgangenen Vergütung geltend gemacht. Zur Begründung hat er sich darauf berufen, die Beklagte habe ihn bei der Vergabe der Stunde­n­er­hö­hungen wegen seiner Schwer­be­hin­derung benachteiligt.

Vorliegende Indizien vorliegen müssen mit "überwiegender Wahrschein­lichkeit" für tatsächliche Benachteiligung sprechen

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landes­a­r­beits­gericht - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen - dem Kläger Schadensersatz in Höhe des ihm entgangenen Verdienstes zugesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht Erfolg. Das Landes­a­r­beits­gericht durfte der Klage nicht mit der Begründung stattgeben, es lägen Indizien i.S.v. § 22 AGG* vor, die eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Schwer­be­hin­derung vermuten ließen und die Beklagte habe diese Vermutung nicht widerlegt. Das Landes­a­r­beits­gericht hat verkannt, dass die Vermutung einer Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes nur besteht, wenn Indizien vorliegen, die mit "überwiegender Wahrschein­lichkeit" darauf schließen lassen, dass ein in § 1 AGG genannter Grund ursächlich für die Benachteiligung war und dass damit die vom Landes­a­r­beits­gericht angenommene "Möglichkeit" einer Ursächlichkeit nicht ausreicht.

Rückweisung der Sache an das Landes­a­r­beits­gericht

Aufgrund der bislang vom Landes­a­r­beits­gericht getroffenen Feststellungen konnte das Bundes­a­r­beits­gericht den Rechtsstreit allerdings nicht abschließend entscheiden. Die Sache wurde deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landes­a­r­beits­gericht zurückverwiesen.

* § 22 AGG Beweislast

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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