Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein in einer Heimschule beschäftigter Lehrer in Teilzeit war seit dem Schuljahr 2001/2002 jedes Jahr von einer befristeten Arbeitszeiterhöhung betroffen. Hintergrund dessen waren überwiegend Teilzeitbeschäftigungen, Reduzierungen der Unterrichtsstunden (sog. Deputatsreduzierungen), Urlaub oder Erkrankungen anderer Lehrkräfte. Für das Schuljahr 2011/2012 wurde schließlich eine weitere befristete Erhöhung der Unterrichtsstunden vereinbart. Als Grund wurde, wie die Jahre zuvor, Deputatsreduzierungen anderer Lehrkräfte genannt. Der Lehrer war damit nunmehr nicht mehr einverstanden. Seiner Meinung nach sei er durch die Befristung der Arbeitszeiterhöhung unangemessen benachteiligt worden. Die wiederholte Erhöhung der Unterrichtsstunden belege, dass ein ständiger Bedarf an zusätzlicher Arbeitsleistung bestehe. Er erhob daher gegen die befristete Arbeitszeiterhöhung Klage.
Sowohl das Arbeitsgericht Ulm als auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hielten die befristete Erhöhung der Unterrichtsstunden für unwirksam. Der Lehrer sei dadurch unangemessen benachteiligt worden. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Schulträgerin.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Schulträgerin zurück. Der Lehrer sei durch die befristete Arbeitszeiterhöhung gemäß § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt worden. Dies habe die Abwägung der wechselseitigen Interessen der Parteien ergeben.
Der Schulträgerin sei, nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts, grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran zuzuerkennen, im Hinblick auf immer wieder auftretende längerfristige Ausfälle von Lehrkräften oder Änderungen in der Anzahl, deren Unterrichtsstunden die Arbeitszeit anderer Lehrkräfte vorübergehend schuljahresbezogen aufzustocken. Dem stehe aber das berechtigte Interesse des Lehrers an der unbefristeten Vereinbarung des Arbeitszeitumfangs entgegen. Denn vom Umfang der Arbeitszeit hänge die Höhe des Einkommens ab. Zudem sei eine längerfristige Lebensplanung bei einer nur befristeten Vereinbarung über das Arbeitszeitvolumen nicht oder nur eingeschränkt möglich. Dieses Interesse des Arbeitnehmers müsse zwar in der Regel dem Interesse des Arbeitgebers weichen, wenn der Arbeitgeber durch die befristete Erhöhung der Arbeitszeit die zeitweilige Arbeitsverhinderung von Stammpersonal oder die vorübergehende Reduzierung von deren Arbeitszeit überbrücken wolle. So habe der Fall hier hingegen nicht gelegen.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts habe die seit dem Schuljahr 2001/2002 wiederholt befristete Aufstockung der Unterrichtsstunden dafür gesprochen, dass ein ständiger Bedarf an zusätzlicher Arbeitsleistung durch den Lehrer vorgelegen habe. Aufgrund dessen sei der Schulträgerin ein Interesse an einer weiteren befristeten Aufstockung für das Schuljahr 2011/2012 nicht anzuerkennen gewesen. Die zeitweilige Arbeitsverhinderung und Reduzierung der Anzahl der Unterrichtsstunden beim Stammpersonal habe einen Dauerzustand dargestellt. Ein solcher Zustand rechtfertige es nicht, die Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten Lehrers über Jahre hinweg jeweils nur befristet aufzustocken, wenn ein dauerhafter Bedarf an der zusätzlichen Arbeitsleistung bestanden habe.
Das Bundesarbeitsgericht verwies in seiner Entscheidung zudem darauf, dass im Falle einer Aufstockung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang Umstände vorliegen müssen, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt über das erhöhte Arbeitsvolumen nach § 14 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) rechtfertigen können, um eine unangemessene Benachteiligung auszuschließen. Eine Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang liege in der Regel nur vor, wenn sich das Aufstockungsvolumen auf mindestens 25 % einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung belaufe. Da dies hier nicht Fall gewesen sei, habe es nicht eines Sachgrundes nach § 14 Abs. 1 TzBfG bedürft. Vielmehr sei es auf eine Abwägung der wechselseitigen Interessen angekommen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2016
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)