18.10.2024
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Dokument-Nr. 5904

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Urteil15.04.2008Bundesarbeitsgericht9 AZR 111/07
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil22.06.2006, 11 Sa 624/05
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil15.04.2008

BAG zur Altersteilzeit - Anspruch auf Gleich­be­handlung

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat sich mit der Frage befasst, inwieweit der arbeits­rechtliche Gleich­be­hand­lungs­grundsatz bei Beanspruchung eines Alters­teil­zeit­a­r­beit­ver­trages Anwendung findet.

Der öffentliche Arbeitgeber ist nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Alters­teil­zeit­arbeit (TV ATZ) nur "auf der Grundlage des Alters­teil­zeit­ge­setzes" (AltTZG) verpflichtet, Alters­teil­zeit­a­r­beits­ver­hältnisse zu begründen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG muss für Erstat­tungs­leis­tungen der Arbeits­ver­waltung die freie Entscheidung des Arbeitgebers sichergestellt sein, ob er mit über 5 % der Arbeitnehmer seines Betriebs Alters­teil­zeit­a­r­beits­verträge abschließt. In die nach dem AltTZG sicher­zu­stellende Entschei­dungs­freiheit des Arbeitgebers darf auch durch Tarifvertrag nicht eingegriffen werden. Die Tarif­ver­trags­parteien des TV ATZ wollen nur Ansprüche begründen, die der Arbeitgeber mithilfe öffentlich-rechtlicher Leistungen teilweise refinanzieren kann. Schließt der Arbeitgeber freiwillig mit über 5 % seiner Belegschaft Alters­teil­zeit­a­r­beits­verträge, ist er an den arbeits­recht­lichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.

Sachverhalt

Die 1949 geborene Klägerin arbeitet seit 1979 in dem Klinikum der beklagten Anstalt des öffentlichen Rechts. Auf das Arbeits­ver­hältnis finden der TV ATZ und ein Hausta­rif­vertrag zur Beschäf­ti­gungs­si­cherung Anwendung. Der Hausta­rif­vertrag sieht abweichend von den Bestimmungen des TV ATZ schon für die Altersgruppe der 55- bis 59-jährigen Arbeitnehmer Alters­teil­zeit­ansprüche vor. Nachdem die Beklagte mit 6,5 % ihrer Arbeitnehmer Alters­teil­zeit­a­r­beits­verträge geschlossen hatte, entschloss sie sich im Juni 2004, nur noch bis zum 30. Juni 2004 eingehende weitere Anträge anzunehmen. Eine Sachbe­a­r­beiterin der Beklagten hatte bereits im Dezember 2003 einen Alters­teil­zeit­antrag für die Klägerin formuliert. Die Klägerin leitete der Beklagten den Antrag jedoch erst im August 2004 zu.

BAG weist die Sache an das Landes­a­r­beits­gericht zurück

Die Klägerin verlangt die Verurteilung der Beklagten zur Annahme ihres Alters­teil­zeit­an­gebots. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Neunte Senat hat das Urteil des Landes­a­r­beits­ge­richts aufgehoben und die Sache an das Berufungs­gericht zurückverwiesen. Das Landes­a­r­beits­gericht wird aufzuklären haben, ob der Stichtag des 30. Juni 2004 den betroffenen Arbeitnehmern schon im Juni 2004 bekannt war. Sonst kann sich die Klägerin auf Gleich­be­handlung berufen. Gegebenenfalls hätte die Beklagte nach sachlichen Gründen auswählen müssen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 31/08 des BAG vom 15.04.2008

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