18.01.2025
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss15.02.2012

Dienst­leis­tungs­ge­werk­schaft ver.di muss Beschäftigten kein Altersteilzeit anbietenLandes­a­r­beits­gericht verneint Nachwirkung der Gesamt­be­trie­bs­ver­ein­barung

Die vereinte Dienst­leis­tungs­ge­werk­schaft (ver.di) ist nicht verpflichtet, ihren Beschäftigten Alters­teil­zeit­verträge anzubieten. Dies hat das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg beschlossen und damit einen Antrag des ver.di-Gesamt­be­trie­bsrats zurückgewiesen.

Die Beschäftigten der ver.di konnten bislang auf der Grundlage einer Gesamt­be­trie­bs­ver­ein­barung Alters­teil­zeit­ver­ein­ba­rungen abschließen. Die Gesamt­be­trie­bs­ver­ein­barung wurde durch ver.di zum 31. Dezember 2010 gekündigt. Der Gesamt­be­triebsrat hatte daraufhin geltend gemacht, die Gesamt­be­trie­bs­ver­ein­barung wirke bis zu einer Neuregelung nach und müsse deshalb von ver.di weiterhin durchgeführt werden.

Abschluss von Alters­teil­zeit­ver­ein­ba­rungen unterliegt nicht zwingender Mitbestimmung des Betriebsrats

Das Landes­a­r­beits­gericht hat eine Nachwirkung der Gesamt­be­trie­bs­ver­ein­barung abgelehnt. Betrie­bs­ver­ein­ba­rungen wirken bis zu einer Neuregelung nur nach, wenn der Regelungs­ge­genstand der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt, wozu der Abschluss von Alters­teil­zeit­ver­ein­ba­rungen nicht gehört. Zwar hat bei ver.di nach einer weiteren Gesamt­be­trie­bs­ver­ein­barung der Betriebsrat über das Betrie­bs­ver­fas­sungs­gesetz hinaus grundsätzlich in allen personellen und sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen. Entscheidungen über die Gewährung freiwilliger sozialer Leistungen wurden hiervon jedoch ausgenommen. Hierzu zählen auch die bei einer Altersteilzeit von ver.di zu zahlenden Aufsto­ckungs­beträge, was insgesamt eine Nachwirkung der Alters­teil­zeit­re­gelung entgegensteht.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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