14.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Bundesarbeitsgericht Urteil07.06.2018

Autoverkäufer haftet nicht auf Schadensersatz für verschwundenes, vorzeitig herausgegebenes und nicht vollständig bezahltes FahrzeugBAG zur Haftung eines Verkäufers für ein noch nicht vollständig bezahltes Fahrzeug

Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass ein Autoverkäufer, der ein Fahrzeug entgegen den vertraglichen Regelungen vorzeitig heraus gegeben hatte, obwohl es noch nicht vollständig bezahlt war, nicht auf Schadensersatz für das danach verschwundene Fahrzeug haftet, da er sich auf eine vertragliche Ausschlussfrist berufen kann. Somit hatte der Autohändler hat den Schaden zu spät geltend gemacht.

Der Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls war in dem Autohaus der Klägerin als Verkäufer beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien war bestimmt, dass mit Ausnahme von Provi­si­ons­ansprüchen alle Ansprüche aus dem Arbeits­ver­hältnis und solche, die mit dem Arbeits­ver­hältnis in Verbindung stehen, innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit verfallen, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses, wenn sie nicht vorher gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind. Im Betrieb der Klägerin bestand die Anweisung, ein Neufahrzeug, das entweder nicht vollständig bezahlt war oder für das keine gesicherte Finanzierung vorlag, nicht an einen Käufer herauszugeben, es sei denn, dass eine Einwilligung der Geschäfts­leitung vorlag.

Kunde bringt vorzeitig herausgegebenes Fahrzeug nicht zurück

Am Freitag, den 19. September 2014 erschien ein Kunde zur Abholung eines von ihm im Mai bestellten Neuwagens. Der Kunde leistete auf den Kaufpreis eine Anzahlung, drängte auf Überlassung des Pkw für das kommende Wochenende und sagte zu, das Fahrzeug am Montag, den 22. September 2014 zurückzubringen, woraufhin der Beklagte dem Kunden das Fahrzeug überließ. Der Kunde brachte das Fahrzeug allerdings nicht wieder zurück. Auf eine von der Klägerin im September 2014 erstattete Strafanzeige hin wurden der Kunde Ende Oktober 2014 in Italien festgenommen und das Fahrzeug im November 2014 beschlagnahmt. Nach Aufhebung des Haftbefehls sowie der Beschlagnahme gaben die italienischen Behörden das Fahrzeug wieder an den Kunden heraus.

Klägerin verlangt von Autoverkäufer Schadensersatz

Im Februar 2015 nahm die anwaltlich vertretene Klägerin Kontakt mit den Anwälten des Kunden auf und verhandelte - letztlich erfolglos - jedenfalls über die Zahlung des Restkaufpreises durch den Kunden. Ferner beauftragte sie eine Detektei mit dem Ziel der Wieder­be­schaffung des Fahrzeugs. Diese teilte der Klägerin im April/Mai 2015 mit, dass der Kunde unter den von der Klägerin angegebenen Anschriften nicht auffindbar sei. Am 20. August 2015 reichte die Klägerin beim Landgericht Freiburg eine Klage gegen den Kunden ein, deren Zustellung scheiterte. Mit Schreiben vom 20. November 2015 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos auf, seine Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach anzuerkennen und ein Schuld­a­n­er­kenntnis zu unterschreiben. Im Dezember erhob sie gegen den Beklagten Klage, mit der sie diesen auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 29.191,61 Euro in Anspruch nahm. In diesem Betrag waren auch die Anwalts- und Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Landgericht Freiburg enthalten.

Schaden­s­er­satz­ansprüche der Klägerin aufgrund der vertraglichen Ausschluss­klausel verfallen

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Das Gericht ließ es offen, ob der Beklagte durch die Herausgabe des Fahrzeugs an den Kunden seine Vertrags­pflichten verletzt hat; etwaige Schaden­s­er­satz­ansprüche der Klägerin sind - wie das Landes­a­r­beits­gericht zutreffend angenommen hat - aufgrund der vertraglichen Ausschluss­klausel verfallen. Die Ausschlussfrist begann spätestens zu dem Zeitpunkt zu laufen, als sich die Klägerin entschlossen hatte, Klage gegen den Kunden zu erheben, mithin jedenfalls vor dem 20. August 2015, so dass das Schreiben der Klägerin vom 20. November 2015, sofern dieses überhaupt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geltendmachung erfüllt, die Ausschlussfrist nicht gewahrt hat. Etwas anderes folgt im Hinblick auf den Fristbeginn weder aus § 254 Abs. 2 BGB noch aus § 241 Abs. 2 BGB. Danach war aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falls keine vorrangige gerichtliche Inanspruchnahme des Kunden durch die Klägerin geboten, da es dieser nicht ohne weiteres möglich war, den Kunden mit rechtlichem und vor allem wirtschaft­lichem Erfolg in Anspruch zu nehmen. Als die Klägerin sich entschloss, Klage gegen den Kunden zu erheben, war erkennbar, dass eine solche Klage keine realistische Aussicht bot, von dem Kunden überhaupt irgendeine Leistung zu erlangen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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