21.11.2024
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Dokument-Nr. 23231

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Urteil02.05.2016Oberlandesgericht München21 U 3016/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2016, 363Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 363
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Vorinstanz:
  • Landgericht Ingolstadt, Urteil16.07.2015, 44 O 1837/13
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Urteil02.05.2016

Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Auto aufgrund Existenz eines Fahndungs­eintrags im Schengener Infor­ma­ti­o­ns­system (SIS)Eintrag allein begründet Vorliegen eines Rechtsmangels

Ist ein Auto im SIS zur Fahndung ausgeschrieben, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Denn der Eintrag begründet bereits einen Rechtsmangel im Sinne von § 435 BGB. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts München hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stellte ein Gebraucht­wa­gen­händler im August 2013 nach dem Kauf eines gebrauchten Pkw der Marke Alfa Romeo fest, dass das Fahrzeug im SIS von der italienischen Polizei zur Fahndung ausgeschrieben war. Die Polizei stellte daher den Pkw nach der Beschlag­nah­me­a­n­ordnung des Amtsgerichts Bensheim sicher. Der Händler trat aufgrund dessen vom Kaufvertrag zurück und klagte auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 7.200 EUR.

Landgericht bejahte Rückzah­lungs­an­spruch

Das Landgericht Ingolstadt bejahte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Denn aufgrund des SIS-Eintrags habe ein Rechtsmangel vorgelegen, der den Händler zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt habe. Gegen diese Entscheidung legte der Verkäufer Berufung ein. Er meinte, die Ausschreibung eines Fahrzeugs im SIS könne keinen Rechtsmangel begründen. Zudem liege aufgrund der Klausel im Kaufvertrag "Verkauf an Kfz-Handel wie besichtigt ohne Garantie und Gewährleistung" ein Haftungsausschluss für Rechtsmängel vor.

Oberlan­des­gericht bejaht ebenfalls Recht zum Rücktritt wegen Rechtsmangels

Das Oberlan­des­gericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Verkäufers zurück. Das Fahrzeug sei durch den Eintrag zur Fahndung im Schengener Infor­ma­ti­o­ns­system mit einem Rechtsmangel im Sinne des § 435 BGB behaftet gewesen. Der Gebraucht­wa­gen­händler sei somit gemäß § 437 Nr. 2 BGB zum Rücktritt berechtigt gewesen. Es genüge bereits die Existenz eines SIS-Eintrags für die Annahme eines Rechtsmangels. Denn der damit verbundene staatliche Eingriff stelle einen den Gebrauch des Fahrzeugs nachhaltig und erheblich beein­träch­ti­genden Umstand dar. Die Gefahr eines dauernden Entzugs oder einer dauerhaften Beein­träch­tigung der Nutzung sowie ein Verschulden des Verkäufers seien nicht erforderlich.

Kein Haftungs­aus­schluss für Rechtsmängel

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts sei die Haftung des Verkäufers nicht aufgrund der Klausel im Kaufvertrag ausgeschlossen gewesen. Denn diese habe sich nur auf Sachmängel bezogen. Die Formulierung "wie besichtigt" lege nahe, dass nur Sachmängel umfasst sein sollen.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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