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- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil24.06.2014, 15 Sa 46/13
- Polizeivollzugsbeamter hat bei versäumter Frist keinen Schadensersatzanspruch wegen Altersdiskriminierung aufgrund einer zu frühen Versetzung in den RuhestandOberlandesgericht Hamm, Urteil03.12.2014, 11 U 6/13
- OVG Rheinland-Pfalz: Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres verstößt nicht gegen Verbot der AltersdiskriminierungOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil25.02.2011, 2 A 11201/10.OVG
Bundesarbeitsgericht Urteil17.03.2016
Keine Altersdiskriminierung durch Konzept "60+" für FührungskräfteMöglichkeit zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Geldzahlung stellt keine Ungleichbehandlung dar
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Angebot für Führungskräfte zum Abschluss einer Vereinbarung zur Befristung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 60. Lebensjahres gegen Zahlung eines Kapitalbetrages im Rahmen eines Konzepts "60+" keine Altersdiskriminierung darstellt. Den Führungskräften wird durch das Angebot des Arbeitgebers lediglich eine zusätzliche Möglichkeit eröffnet, über der Arbeitnehmer selbst entschieden kann.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der im Oktober 1952 geborene Kläger war in der Zeit von August 1985 bis Oktober 2012 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Automobilindustrie, seit dem Jahr 1995 als Verkaufsleiter Pkw in einer der Niederlassungen der Beklagten beschäftigt. Als Verkaufsleiter gehörte er dem Kreis der leitenden Führungskräfte an. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine Befristung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbart.
Unternehmen führt Konzept "60+" für leitende Führungskräfte ein
Im Jahr 2003 führte die Beklagte das Konzept "60+" für leitende Führungskräfte ein, das die Möglichkeit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 60. Lebensjahres u.a. gegen Zahlung eines Kapitalbetrages vorsah. Im Juli 2003 unterbreitete die Beklagte dem Kläger ein entsprechendes Angebot auf Änderung seines Arbeitsvertrages, das der Kläger bis zum 31. Dezember 2005 annehmen konnte. Der Kläger nahm das Angebot im Dezember 2005 an. Im Jahr 2012 trat an die Stelle des Konzepts "60+" das Konzept "62+". Alle leitenden Führungskräfte, die einen Vertrag auf der Grundlage des Konzepts "60+" hatten und im Jahr 2012 das 57. Lebensjahr vollendeten, erhielten ab November 2012 ein Angebot, einen Vertrag auf der Grundlage des neuen Konzepts abzuschließen. Der Kläger schied mit Ablauf des 31. Oktober 2012 aus dem Arbeitsverhältnis aus und erhielt einen Kapitalbetrag in Höhe von 123.120 Euro.
Kläger fühlt sich durch unterlassenes Angebot zur Umstellung seines Arbeitsverhältnisses auf das Konzept "62+" benachteiligt
Die Befristung seines Arbeitsverhältnisses auf den 31. Oktober 2012 hat der Kläger nicht mit einer Entfristungsklage angegriffen. Der Kläger sah sich u.a. sowohl durch die Vereinbarung der Befristung seines Arbeitsverhältnisses auf die Vollendung des 60. Lebensjahres als auch dadurch wegen des Alters benachteiligt, dass die Beklagte es unterlassen hat, ihm eine Umstellung seines Arbeitsverhältnisses auf das Konzept "62+" anzubieten und verlangt die Feststellung, dass die Beklagte ihm nach § 15 Abs. 1 AGG den aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen hat, sowie Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.
Kläger war zum Zeitpunkt des Angebots "62+" bereits aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Die Ansprüche des Klägers scheitern bereits daran, dass dieser durch die Beklagte keine weniger günstige Behandlung erfahren hat, als eine andere Person in vergleichbarer Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (§ 3 Abs. 1 AGG). Dies gilt zunächst, soweit die Beklagte dem Kläger ein Vertragsangebot nach dem Konzept "60+" unterbreitet hat, das vom Kläger angenommen wurde. Sofern in die Vergleichsbetrachtung nur die anderen leitenden Führungskräfte einbezogen werden, wurde der Kläger nicht anders als diese behandelt. Sofern die maßgebliche Vergleichsgruppe die Gruppe der Mitarbeiter unterhalb der Ebene der leitenden Führungskräfte sein sollte, wurde der Kläger nicht ungünstiger als diese behandelt. Ihm wurde durch das Angebot der Beklagten lediglich eine zusätzliche Möglichkeit eröffnet, wobei er frei darüber entscheiden konnte, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollte. Im Hinblick auf die ihm nicht angebotene Umstellung seines Arbeitsvertrages auf das Konzept "62+" ist der Kläger mit den Arbeitnehmern, die dieses Angebot im November/Dezember 2012 erhalten haben, nicht vergleichbar, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden war.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2016
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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