21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil25.02.2011

OVG Rheinland-Pfalz: Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres verstößt nicht gegen Verbot der Alters­dis­kri­mi­nierungAltersgrenze führt zwar zu einer Ungleich­be­handlung, schafft aber Einstel­lungs­mög­lich­keiten für junge Beamte

Der automatische Eintritt eines Beamter in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres, verstößt nicht gegen das Verbot der Alters­dis­kri­mi­nierung. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Im vorliegenden Fall war der Kläger Professor an einer rheinland-pfälzischen Fachhochschule. Nachdem sein Eintritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr um ein Jahr hinausgeschoben wurde, lehnte das beklagte Land eine weitere Verlängerung der aktiven Dienstzeit des Klägers ab.

Verwal­tungs­gericht verneint generelle Unzulässigkeit der Altersgrenze

Die hiergegen erhobene Klage, mit welcher der Kläger geltend macht, eine generelle Altersgrenze sei unzulässig, wies bereits das Verwal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung.

Altersgrenze dient zur Entlastung des Arbeitsmarktes

Der allein an die Vollendung eines bestimmten Lebensalters geknüpfte Beginn des Ruhestandes eines Beamten verstoße weder gegen das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz noch gegen europa­rechtliche Vorgaben. Zwar führe die Altersgrenze zu einer Ungleichbehandlung wegen des Alters, weil der Betroffene aufgrund des Erreichens der Altersgrenze vom aktiven Dienst ausgeschlossen werde. Jedoch stelle diese Ungleich­be­handlung keine Diskriminierung wegen des Alters dar, weil sie durch legitime Ziele gerechtfertigt sei. Denn die Altersgrenze diene einer ausgewogenen Altersstruktur in der öffentlichen Verwaltung und der Entlastung des Arbeitsmarktes durch die Schaffung zusätzlicher bzw. früherer Einstel­lungs­mög­lich­keiten für junge Beamte. Dem stehe nicht entgegen, dass nach dem Gesetz in Ausnahmefällen ein dienstliches Interesse an der vorübergehenden Weiter­be­schäf­tigung eines Beamten über die Altersgrenze von 65 Jahren hinaus bestehen könne.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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