Bundesarbeitsgericht Urteil22.08.2013
Entschädigungsanspruch eines zum Vorstellungsgespräch nicht eingeladenen Schwerbehinderten: Nachträgliche Einladung zum Bewerbungsgespräch heilt nicht Verstoß gegen § 82 Abs. 2 SGB IXNichteinladung eines Schwerbehinderten begründet eine unmittelbare Benachteiligung
Wird ein Schwerbehinderter zu einem Vorstellungsgespräch nicht eingeladen, so kann ein Verstoß gegen § 82 Abs. 2 SGB IX und damit eine Diskriminierung vorliegen. Dem Schwerbehinderten kann in einem solchen Fall ein Entschädigungsanspruch zustehen. Eine nachträgliche Einladung zu einem Bewerbungsgespräch kann die Diskriminierung nicht heilen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein schwerbehinderter Industriekaufmann bewarb sich im Mai 2010 auf eine offene Stelle im öffentlichen Dienst. Er erhielt nachfolgend jedoch, ohne zuvor zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein, ein Ablehnungsschreiben. Der Bewerber hielt dies angesichts seiner Schwerbehinderung für diskriminierend und verlangte Zahlung einer Entschädigung in Höhe von etwa 5.800 €. Der Arbeitgeber teilte dem Bewerber daraufhin mit, dass das Absageschreiben auf ein Büroversehen beruht habe und lud ihn zu einem weiteren Vorstellungsgespräch ein. Der Bewerber hielt jedoch an seinem Entschädigungsanspruch fest und erhob daher Klage.
Arbeitsgericht gab Klage statt, Landesarbeitsgericht wies sie ab
Während das Arbeitsgericht der Klage noch stattgab, wies das Hessische Landesarbeitsgericht die Klage auf Berufung des beklagten Landes zurück. Seiner Ansicht nach, haben die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG gefehlt. Zwar habe der Arbeitgeber gegen die Pflicht zur Einladung zu einem Vorstellungsgespräch verstoßen (§ 82 Abs. 2 SGB IX), diesen Verstoß habe er jedoch durch die nachträgliche Einladung zu einem Bewerbungsgespräch geheilt. Gegen diese Entscheidung legte der Bewerber Revision in.
BAG verneinte Heilung des Verstoßes gegen die Einladungspflicht
Das Bundesarbeitsgericht vertrat die Auffassung, dass ein Verstoß gegen die Einladungspflicht schwerbehinderter Bewerber (§ 82 Abs. 2 SGB IX) nicht geheilt werden könne. Er könne nicht rückgängig und damit ungeschehen gemacht werden. Die nachträgliche Einladung habe daher die ursprüngliche Nichteinladung nicht rechtlich unbeachtlich gemacht. Denn weder das AGG noch das SGB IX sehe eine solche Heilung oder eine damit verbundene rückwirkende Unbeachtlichkeit des Verstoßes ausdrücklich vor.
Keine analoge Anwendung anderer Heilungsvorschriften
Eine analoge, also entsprechende, Anwendung der Heilungsvorschriften aus dem Sozialrecht sei nicht in Betracht gekommen, so das Bundesarbeitsgericht weiter. Zwar habe der Gesetzgeber im SGB IX vereinzelt und gezielt Heilungsvorschriften bzw. Nachbesserungsmöglichkeiten geschaffen. Dies gelte jedoch nicht für § 82 Abs. 2 SGB IX. Daher habe keine ungeplante Regelungslücke vorgelegen.
Nachträgliche Einladung zum Vorstellungsgespräch begründet geringere Chancen und Missbrauchsgefahr
Eine nachträgliche Einladung zu einem Vorstellungsgespräch gebe dem schwerbehinderten Bewerber nach Einschätzung des Bundesarbeitsgerichts zudem nicht dieselben Chancen einer Einstellung wie eine ursprüngliche Einladung. Es sei nicht zu erwarten, dass der Bewerber unbefangen in ein nachgeholtes Gespräch geht oder dass sich der Arbeitgeber durch das Sich-zur-Wehr-Setzen des nichteingeladenen Bewerbers unbeeinflusst bleibt. Hinzu komme eine erhebliche Missbrauchsgefahr. Denn ein Arbeitgeber könne sich bewusst eine Hintertür offen lassen. Er könne nämlich zunächst die Bewerbung eines Schwerbehinderten unberücksichtigt lassen und erst auf Beschwerde dessen eine Einladung aussprechen und somit einer Inanspruchnahme auf Entschädigung entgehen.
Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts war aufzuheben
Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts auf und wies es zur Neuentscheidung zurück. Denn das Landesarbeitsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob ein Zusammenhang zwischen der Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch und der Behinderung des Bewerbers bestand. Es habe geklärt werden müssen, ob das beklagte Land eine Benachteiligung widerlegt bzw. entkräftet hat (§ 22 AGG).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)