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Dokument-Nr. 6563

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Urteil21.08.2008Bundesarbeitsgericht8 AZR 407/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AuA 2008, 623Zeitschrift: Arbeit und Arbeitsrecht (AuA), Jahrgang: 2008, Seite: 623
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil24.01.2007, 6 Sa 849/06
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil21.08.2008

BAG zur ordnungsgemäßen Unterrichtung bei einem Betrie­bs­tei­l­übergang

Der Betrie­bs­ver­äußerer oder der Erwerber muss gem. § 613 a Abs. 5 BGB im Falle eines Betrie­bs­übergangs auch über die Identität des Betrie­bs­er­werbers informieren. Eine nicht den gesetzlichen Vorgaben genügende Unterrichtung setzt für den vom Betrie­bs­übergang betroffenen Arbeitnehmer die einmonatige Frist zur Ausübung seines Wider­spruchs­rechtes gegen den Übergang seines Arbeits­ver­hält­nisses auf den Betrie­bs­er­werber (§ 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB) nicht in Gang.

Die Beklagte betrieb neben einem Großhandel für Farben, Tapeten und Teppiche in getrennten Geschäftsräumen einen Einzelhandel für Künstlerbedarf. Dort war der Kläger als Angestellter im Verkauf beschäftigt. Mitte 2004 beschloss die Beklagte, diesen Geschäfts­bereich auszugliedern und auf eine neu zu gründende GmbH zu übertragen. Im Januar 2005 teilte sie dem Kläger ua. mit, eine neue GmbH gründen zu wollen, auf die das Arbeits­ver­hältnis des Klägers mit allen Rechten und Pflichten ab 1. Februar 2005, spätestens ab 1. März 2005 übergehen solle.

Nach 5 Monaten widersprach der Kläger dem Übergang seines Arbeits­ver­hält­nisses

Am 22. Februar 2005 wurde diese GmbH gegründet. Ab 1. März 2005 übernahm sie den Geschäfts­betrieb des ausgegliederten Geschäfts­be­reiches. Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeits­ver­hält­nisses auf die GmbH zunächst nicht. Am 15. Juli 2005 widersprach er dann und verlangte von der Beklagten Weiter­be­schäf­tigung wie bisher. Bereits im März 2005 hatte er das Fehlen umfassender Informationen gerügt.

Die Klage auf Feststellung, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten über den 1. März 2005 hinaus ein Arbeits­ver­hältnis zu unveränderten Bedingungen fortbestanden hat, hat das Landes­a­r­beits­gericht abgewiesen.

BAG: Über Betrie­bs­tei­l­übergang wurde nicht gesetzeskonform informiert

Der Achte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hat der Klage stattgeben. Er hat die Unterrichtung des Klägers über den Betrie­bs­tei­l­übergang wegen unzureichender Information über die Identität der Betrie­bs­er­werberin als nicht gesetzeskonform betrachtet. Die Beklagte hätte den Kläger davon in Kenntnis setzen müssen, wer sein neuer Arbeitgeber werden sollte. Die von der Beklagten verwendete Bezeichnung „neue GmbH“ genüge diesem Erfordernis nicht. Die einmonatige Wider­spruchsfrist für den Kläger habe nicht zu laufen begonnen. Sein mit Schreiben vom 15. Juni 2005 erklärter Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeits­ver­hält­nisses auf die GmbH sei daher nicht verspätet gewesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 65/08 des BAG vom 21.08.2008

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