24.11.2024
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Dokument-Nr. 11446

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Urteil07.04.2011Bundesarbeitsgericht8 AZR 730/09
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil09.07.2009, 5 Sa 73/08
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil07.04.2011

BAG zum Übergang eines Arbeits­ver­trages bei nur teilweiser Betrie­bs­übernahmeFür Übergang eines Arbeits­ver­hält­nisses auf Betrie­bs­er­werber muss Arbeitnehmer übernommener Einheit zugeordnet sein

Die gesetzlichen Regelungen des § 613 a BGB finden auch Anwendung, wenn nicht der gesamte Betrieb, sondern nur ein Betriebsteil durch Rechtsgeschäft erworben wird. Dies setzt voraus, dass die erworbenen Elemente schon beim Betrie­bs­ver­äußerer eine Einheit dargestellt haben und diese vom Erwerber identi­täts­wahrend fortgeführt wird. Damit ein Arbeits­ver­hältnis auf den Betrie­bs­er­werber übergeht, muss der Arbeitnehmer der Einheit zugeordnet sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war seit 2001 bei einer Wasserwerke-GmbH beschäftigt, zuletzt als Abtei­lungs­leiter im kaufmännischen Bereich. Die GmbH war 1996 von zwei kommunalen Zweckverbänden gegründet worden, nämlich einem Trink­was­ser­zweck­verband (Streit­ver­kündeter) und dem Beklagten, einem Abwas­ser­zweck­verband. Die GmbH hatte für diese Gesellschafter die Aufgaben der Versorgung mit Trinkwasser und der Abwas­ser­be­sei­tigung technisch wie kaufmännisch durchzuführen. Bei der GmbH bestand u. a. eine technische Abteilung „Trinkwasser“, eine weitere technische Abteilung „Abwasser“ sowie eine kaufmännische Abteilung, die die Verwal­tungs­vorgänge beider Bereiche bearbeitete. Dazu gehörte die Fakturierung der Forderungen, die Rechnungslegung und das Inkasso der Forderungen im Namen der Zweckverbände. Auf Veranlassung der Kommu­na­l­aufsicht entschieden die Zweckverbände, die Aufgaben der Trink­was­ser­ver­sorgung und der Abwas­ser­be­sei­tigung ab 1. Januar 2007 selbst durchzuführen. Soweit die dafür erforderlichen Betriebsmittel bei der GmbH waren, ließen sie sich diese durch Rechtsgeschäft übertragen. Sodann wurden fast alle Arbeitnehmer des technischen Bereichs mit neuen Arbeits­ver­trägen bei den beiden Zweckverbänden eingestellt, die Techniker der Trink­was­ser­ver­sorgung beim Streit­ver­kündeten, die der Abwas­ser­be­sei­tigung beim Beklagten. Dagegen wurden nur einige Arbeitnehmer aus dem kaufmännischen Bereich der GmbH von den Zweckverbänden eingestellt. Der Kläger hat behauptet, im kaufmännischen Bereich der GmbH zu 80 % Vorgänge aus der Abwas­ser­be­sei­tigung bearbeitet zu haben. Infolge eines Betrie­bs­übergangs sei daher sein Arbeitsverhältnis auf den beklagten Abwas­ser­zweck­verband übergegangen.

BAG verneint Übergang des Arbeits­ver­hält­nisses auf den beklagten Abwas­ser­zweck­verband

Die Klage hatte wie schon in den Vorinstanzen vor dem Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Einen Betriebsteil „Kaufmännische Verwaltung Abwasser“ gab es bei der GmbH nicht als übertragbare Einheit. Diese hatte organisatorisch nur die technischen Abteilungen „Trinkwasser“ und „Abwasser“ getrennt. Keiner der Zweckverbände hat jedoch zum 1. Januar 2007 die für beide Bereiche zuständige kaufmännische Abteilung der GmbH übernommen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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