21.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil27.01.2011

BAG zu den Fristen beim Forts­et­zungs­ver­langen eines Arbeitnehmers gegenüber dem Betrie­bs­er­werberArbeitnehmer müssen über Betrie­bs­übergang unterrichtet werden

Ein Arbeitnehmer, der von einem Betrie­bs­er­werber die Fortsetzung seines Arbeits­ver­hält­nisses verlangt, weil dieser infolge des Betrie­bs­übergangs sein neuer Arbeitgeber ist, hat die Fristen zu beachten, die er für einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeits­ver­hält­nisses einzuhalten hätte. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte die Klägerin seit knapp zehn Jahren ein Arbeitsverhältnis bei der V GmbH in Magdeburg. Die V GmbH führte in einem der Beklagten gehörenden Druckzentrum die "Klein­pa­ket­fer­tigung" durch, in der die Klägerin als Arbeiterin beschäftigt war. Die Beklagte kündigte die Verträge mit der V GmbH zum 31. März 2007 und übernahm ab 1. April 2007 die Klein­pa­ket­fer­tigung in ihrem Druckzentrum "in Eigenregie".

GmbH kündigte Arbeits­ver­hältnis der Angestellte nach Freistellung fristgerecht

Ab diesem Zeitpunkt setzte die Beklagte Mitarbeiter eines Leiha­r­beits­un­ter­nehmens bei der Klein­pa­ket­fer­tigung ein; bei der V GmbH verbliebene Mitarbeiter erhielten zum Druckzentrum keinen Zutritt mehr. Nach Freistellung kündigte die V GmbH am 31. Juli 2007 das Arbeits­ver­hältnis mit der Klägerin fristgerecht. Dagegen erhob die Klägerin drei Wochen später Kündi­gungs­schutzklage und machte gegen die Beklagte geltend, wegen eines Betrie­bs­übergangs am 1. April 2007 sei ihr Arbeits­ver­hältnis zu diesem Zeitpunkt auf die Beklagte übergegangen und von dieser fortzusetzen.

Keine Fristen wegen fehlender Unterrichtung über Betrie­bs­übergang

Das Landes­a­r­beits­gericht hatte dem Forts­et­zungs­ver­langen der Klägerin entsprochen. Die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Da zu Recht ein Betrie­bs­tei­l­übergang auf die Beklagte festgestellt wurde, muss diese das auf sie übergegangene Arbeits­ver­hältnis mit der Klägerin fortsetzen. Der entsprechende Antrag der Klägerin war weder verfristet noch verwirkt. Über einen Betriebsübergang müssen Betrie­bs­ver­äußerer bzw. Betrie­bs­er­werber die betroffenen Arbeitnehmer unterrichten, § 613 a Abs. 5 BGB. Erfolgt eine solche Unterrichtung wie vorliegend überhaupt nicht, so beginnt weder die Monatsfrist des § 613 a BGB Abs. 6 für den Widerspruch gegen den Übergang des Arbeits­ver­hält­nisses zu laufen, noch eine Frist, binnen derer der Anspruch auf Fortsetzung des Arbeits­ver­hält­nisses gegen den Betrie­bs­er­werber gerichtet werden muss. Allerdings können die entsprechenden Erklärungen unter Umständen verwirkt sein, wofür aber vorliegend keine Anhaltspunkte vorgetragen worden waren.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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