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Dokument-Nr. 5529

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Bundesarbeitsgericht Urteil31.01.2008

BAG zur Unterrichtung der Arbeitnehmer bei Betrie­bs­übergang - Unzureichende Unterrichtung kann Schaden­s­er­satz­an­spruch begründenMitarbeiter wurden nicht ausreichend über Art und Weise des Betrie­bs­übergangs informiert

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat entschieden, dass bei einem Betrie­bs­übergang der bisherige Arbeitgeber oder der neue Betriebsinhaber die betroffenen Arbeitnehmer auch darüber unterrichten muss, dass der Betrie­bs­er­werber nur die beweglichen Anlageteile des Betriebes, nicht aber das Betrie­bs­grundstück übernimmt.

Der Kläger war bei der Beklagten im Betrieb in S. beschäftigt. Dort wurden Fertigbauteile hergestellt. Wegen wirtschaft­licher Schwierigkeiten wollte die Beklagte den Betrieb schließen und führte deshalb Gespräche mit dem Betriebsrat. Nach einem Entwurf für einen Sozialplan hätte dem Kläger eine Abfindung in Höhe von 10.042,20 Euro zugestanden. Im Mai 2004 brach die Beklagte die Verhandlungen über einen Sozialplan und Inter­es­se­n­aus­gleich mit der Begründung ab, die Fa. MG wolle das Werk in S. übernehmen. Die Beklagte vereinbarte nachfolgend mit der Fa. MG und einer Immobilienfirma, dass letztere das der Beklagten gehörende Betrie­bs­grundstück nebst dem Anlagevermögen übernehmen werde und auf die MG als Betrie­bs­er­werberin nur die Maschinen und Schalungen, die Vorräte an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie die Halbfer­tig­produkte und das Mobiliar übergehen sollten. Darauf wurden die Mitarbeiter in dem Unter­rich­tungs­schreiben vom 16. Juni 2004 nicht hingewiesen.

Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeits­ver­hält­nisses im Rahmen eines Betrie­bs­übergangs zum 1. Juli 2004 nicht. Nach Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens über das Vermögen der Betrie­bs­er­werberin im März 2005 kündigte der Insol­venz­ver­walter dem Kläger zum 30. Juni 2005. Der Kündi­gungs­schutz­prozess endete mit einem Vergleich, welcher die Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses zum 30. Juni 2005 und die Zahlung einer Abfindung beinhaltete. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe der im Sozia­l­pla­n­entwurf für ihn vorgesehenen Abfindung. Er macht geltend, bei einer ordnungsgemäßen Unterrichtung über die wirtschaftliche Lage der Betrie­bs­er­werberin und die getroffene Vereinbarung bezüglich der Nichtübernahme des Betrie­bs­grund­s­tückes hätte er dem Übergang seines Arbeits­ver­hält­nisses widersprochen und wäre in den Genuss der Abfindung aus dem vorbereiteten Sozialplan gekommen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb erfolglos. Zwar hat der Achte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts entschieden, dass die Unterrichtung des Klägers nach § 613 a Abs. 5 BGB unzulänglich war, weil er nicht über die fehlende Übertragung der Betrie­b­s­im­mobilie auf den Betrie­bs­er­werber unterrichtet worden war. Einen Schaden­s­er­satz­an­spruch hat der Senat jedoch verneint, da der Sozialplan, aus dem der Kläger Ansprüche herleitet, nicht zustande gekommen war. Auch ein Nachteils­aus­gleich nach § 113 BetrVG scheidet aus, weil ein Betrie­bs­übergang allein grundsätzlich keine Betrie­b­s­än­derung iSd. §§ 111 ff. BetrVG darstellt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/08 des BAG vom 31.01.2008

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