21.11.2024
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Dokument-Nr. 718

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Urteil17.10.2000Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein3 Sa 277/00
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil17.10.2000

Arbeitnehmer kann Betrie­bs­übergang widersprechen

Der Arbeitnehmer kann dem Übergang seines Arbeits­ver­hält­nisses auf einen Betrie­bs­er­werber mit der Folge widersprechen, dass sein Arbeits­ver­hältnis mit dem alten Arbeitgeber fortbesteht. Wenn im Falle eines tatsächlich vorliegenden Teilbe­trie­bs­übergangs der Arbeitgeber alle hiervon betroffenen Arbeitnehmer mit der Begründung kündigt, dass der Teilbetrieb stillgelegt werde und an dieser Begründung auch noch in dem Kündi­gungs­schutz­ver­fahren festhält, beginnt die Frist zur Erklärung des Widerspruchs erst mit dem Zeitpunkt, in dem zweifelsfrei feststeht, dass der Arbeitgeber selbst von einem Betrie­bs­übergang ausgeht. Eine wegen eines Betrie­bs­über­ganges erfolgte Kündigung ist nach § 613 Abs. 4 BGB unwirksam. Hat der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeits­ver­hält­nisses fristgerecht widersprochen, so ist er vom bisherigen Arbeitgeber weiter­zu­be­schäftigen, auch wenn der alte Arbeitsplatz hier durch den Betrie­bs­übergang weggefallen ist. Dies hat das Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 17.10.2000 entschieden (3 Sa 277/00).

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Fleisch verarbeitenden Betrieb mit unter­schied­lichen Betrie­bs­s­tan­dorten, als Arbeiter in der Zerlegung tätig, zuletzt in der Betriebsstätte in K. Die Beklagte kündigte das Arbeits­ver­hältnis der Parteien zum 31.01.2000 mit der Begründung, die Abteilung Zerlegung in der Betriebsstätte in K. werde geschlossen. Die Zerlegearbeiten vergab die Beklagte an die Fa. Ka. in K., der sie die Geräte und Ausstattung zur Verfügung stellte. Zur Zeit betreibt die Beklagte nur noch eine Betriebsstätte in L. Der Kündi­gungs­schutzklage gab das Arbeitsgericht Elmshorn statt, weil die Kündigung wegen eines Betrie­bs­übergangs unwirksam gewesen sei.

Hiergegen legte die Beklagte Berufung ein und bestritt einen Betrie­bs­übergang. Aus formellen Gründen nahm die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.05.2000 die Berufung zurück und vertrat hierin u.a. erstmals die Auffassung, dass aufgrund des Teilbe­trie­bs­über­ganges das Arbeits­ver­hältnis des Klägers auf die Fa. Ka. in K. übergegangen sei. Mit Schreiben vom 16.05.2000 widersprach der Kläger dem Übergang des Arbeits­ver­hält­nisses auf die Fa. Ka. Der Kläger machte gegenüber der Beklagten Weiter­be­schäf­tigung in deren einzig noch existierenden Standort in L. geltend. Das Arbeitsgericht Elmshorn wies die Klage mit Urteil vom 20.04.2000 ab, da das Arbeits­ver­hältnis auf die Fa. Ka. übergegangen sei. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Mit Berufungsurteil vom 17.10.2000 wurde die Beklagte verurteilt, den Kläger in dem Betrieb in L. weiter­zu­be­schäftigen.

Zur Begründung führte das Landes­a­r­beits­gericht aus, dass der Kläger dem Betrie­bs­übergang rechtzeitig widersprochen habe. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger selbst in dem Kündi­gungs­schutz­ver­fahren, d.h. weit vor seinem Widerspruch, von einem Betrie­bs­übergang ausgegangen sei. Die Frist zur Erklärung des Widerspruchs beginne erst, wenn der Arbeitgeber selbst eindeutig dem Arbeitnehmer über den rechts­ge­schäft­lichen Betrie­bs­übergang informiert. Die Beklagte habe den Kläger indessen erst mit Schriftsatz vom 11.05.2000 über deren Rechts­auf­fassung zum Vorliegen eines Betrie­bs­über­ganges informiert. Der Widerspruch des Klägers vom 16.05.2000 sei mithin rechtzeitig gewesen und habe sich auf den Zeitpunkt des Betrie­bs­über­ganges ausgewirkt. Da das Arbeits­ver­hältnis der Parteien weder durch Kündigung noch durch den Betrie­bs­übergang beendet worden sei, habe der Kläger aus dem Arbeitsvertrag Anspruch auf Beschäftigung in dem noch bestehenden Betrieb der Beklagten in L..

Quelle: Pressemitteilung Nr. 12/00 des LAG Schleswig-Holstein vom 27.11.2000

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