24.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil25.09.2018

Arbeitnehmer hat bei Verzug des Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung keinen Anspruch auf Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5

Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass bei einem Verzug des Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 hat.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Er hat diese auf Zahlung rückständiger Besitz­stands­zulagen für die Monate Mai bis September 2016 in Anspruch genommen. Zudem hat er von der Beklagten wegen Verzugs mit der Zahlung der Besitz­stands­zulage für die Monate Juli bis September 2016 die Zahlung von drei Pauschalen à 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB verlangt. Insoweit vertrat er die Ansicht, dass § 288 Abs. 5 BGB auch im Arbeitsrecht anwendbar sei. Die Beklagte hat demgegenüber im Wesentlichen eingewandt, dass § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht gemäß § 12 a ArbGG ausgeschlossen sei. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 288 Abs. 5 BGB nicht vor, da sie sich nicht schuldhaft in Verzug befunden habe.

BAG verneint Anspruch auf geltend gemachte Zahlungen

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Die Revision der Beklagten, mit der diese sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB wendet, war vor dem Bundes­a­r­beits­gericht erfolgreich. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die geltend gemachten Pauschalen. Zwar finde § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befinde. Allerdings schließe § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeits­rechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Koste­n­er­stat­tungs­an­spruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitrei­bungs­kosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Koste­n­er­stat­tungs­an­spruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus.

§ 288 BGB Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden

[...]

(5) Der Gläubiger einer Entgelt­for­derung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgelt­for­derung um eine Abschlags­zahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechts­ver­folgung begründet ist.

§ 12 a ArbGG Kosten­tra­gungs­pflicht

(1) In Urteils­ver­fahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozess­be­voll­mäch­tigten oder Beistandes. [...]

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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