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Landesarbeitsgericht Köln Urteil22.11.2016

Arbeitgeber muss bei verspäteter Lohnzahlung Pauschal-Schadensersatz von 40 Euro zahlenLAG Köln bejaht Anwendbarkeit der 40-Euro-Pauschale auf Arbeits­entgelt­forderungen

Das Landes­arbeits­gericht Köln hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der Arbeitslohn verspätet oder unvollständig auszahlt, dem Arbeitnehmer gemäß § 288 Absatz 5 BGB einen Pauschal-Schadensersatz in Höhe von 40 Euro zu zahlen hat.

Nach dem 2014 neu eingefügten § 288 Absatz 5 BGB hat der Gläubiger einer Entgelt­for­derung bei Verzug des Schuldners neben dem Ersatz des durch den Verzug entstehenden konkreten Schadens Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Diese Pauschale ist auf den Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechts­ver­folgung begründet ist. Da es im Arbeitsrecht - anders als im allgemeinen Zivilrecht - keinen Anspruch auf Erstattung außer­ge­richt­licher Rechts­ver­fol­gungs­kosten gibt, ist umstritten, ob die gesetzliche Neuregelung gerade deswegen im Arbeitsrecht relevant wird oder ob im Hinblick auf das Fehlen eines Anspruchs auf Erstattung außer­ge­richt­licher Rechts­ver­fol­gungs­kosten auch die 40-Euro-Pauschale wegfällt.

40-Euro-Pauschale auch auf Arbeits­ent­gelt­for­de­rungen anwendbar

Das Landes­a­r­beits­gericht Köln hat diese Rechtsfrage nunmehr erstmals obergerichtlich entschieden und - anders als die Vorinstanz - die Anwendbarkeit der 40-Euro-Pauschale auf Arbeits­ent­gelt­for­de­rungen bejaht. Es verneint eine Bereichs­ausnahme für das Arbeitsrecht. Bei der 40-Euro-Pauschale handele es sich um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins, der auch auf Arbeits­ent­gel­t­ansprüche zu zahlen sei. Auch der Zweck der gesetzlichen Neuregelung - die Erhöhung des Drucks auf den Schuldner, Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbringen - spreche für eine Anwendbarkeit zugunsten von Arbeitnehmern, die ihren Lohn unpünktlich oder unvollständig erhalten.

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln/ra-online

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