23.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 5043

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Urteil07.03.2001BundesarbeitsgerichtGS 1/00
Vorinstanz:
  • Bundesarbeitsgericht, Beschluss18.01.2000, 9 AZR 122/95 (B)
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Bundesarbeitsgericht Urteil07.03.2001

Arbeitnehmer kann Verzugszinsen aus dem Bruttolohn verlangen

Das Bundes­a­r­beits­gericht hatte darüber zu entscheiden, ob dem Arbeitnehmer als Gläubiger einer Entgelt­for­derung gegen den Arbeitgeber die gesetzlichen Verzugszinsen aus dem sog. Bruttobetrag oder nur aus dem sog. Nettobetrag zustehen.

Der Kläger verlangte von seinem Arbeitgeber unter Fristsetzung die Zahlung restlicher Arbeits­ver­gütung. Das Landes­a­r­beits­gericht hat ihm eine Bruttovergütung nebst 4 % Zinsen "aus dem sich ergebenden Nettobetrag" zugesprochen. In der Revisi­ons­instanz geht es nur noch um die Frage, ob der Kläger die Zinsen weitergehend aus dem gesamten zuerkannten Bruttobetrag verlangen kann.

Der für die Entscheidung zuständige Neunte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts möchte der Revision des Klägers stattgeben. Er hat sich hieran durch die Rechtsprechung anderer Senate des Bundes­a­r­beits­ge­richts gehindert gesehen und den Großen Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts angerufen.

Der Große Senat hat entschieden:

Der Arbeitnehmer kann die Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 S. 1 BGB aus der in Geld geschuldeten Bruttovergütung verlangen.

Hierfür waren folgende Erwägungen maßgebend: § 288 Abs. 1 S. 1 BGB macht schon nach seinem Wortlaut die Zinspflicht der gesamten Forderung allein von dem Vorliegen einer Geldschuld und vom Verzug des Schuldners abhängig. Zwar hat der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Lohnsteuer vom Arbeitslohn einzubehalten und den vom Arbeitnehmer zu tragenden Teil des Gesamt­s­o­zi­a­l­ver­si­che­rungs­beitrags abzuziehen. Die Geldschuld des Arbeitgebers umfaßt aber bei Vereinbarung einer Bruttovergütung auch diese an das Finanzamt bzw. die Einzugsstelle abzuführenden Lohnbe­standteile. Der Arbeitgeber gerät deshalb mit dem Gesamtbetrag und nicht lediglich mit dem Teil des Lohnes, der an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist, in Verzug. Eine verspätete Abführung kann den Verzug ebensowenig wie eine verspätete Zahlung an den Arbeitnehmer rückwirkend beenden.

§ 288 BGB sieht einen pauschalierten Schadensersatz vor. Ob im konkreten Fall tatsächlich ein Schaden entsteht, ist unerheblich. Die Pauschalierung betrifft die gesamte Forderung. Das gilt um so mehr, weil dem Gesetz auch eine kompen­sa­to­rische und präventive Funktion zukommt. Der Schuldner soll durch die Vorenthaltung der Zahlung keinen Anreiz zur Gewinnung eines Zinsvorteils erhalten. Für eine den Wortlaut einschränkende Auslegung des Gesetzes ist danach kein Raum.

Die besonderen steuer­recht­lichen und sozia­l­ver­si­che­rungs­recht­lichen Sanktionen bei verspäteter Abführung der Abzugsbeträge sind nicht als Sonder­vor­schriften gegenüber der schuld­recht­lichen Verzinsung zu verstehen. Sie betreffen ausschließlich das öffentlich-rechtliche Verhältnis des Arbeitgebers zum Finanzamt und zum Träger der Sozia­l­ver­si­cherung.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 13/01 des BAG vom 07.03.2001

der Leitsatz

Der Arbeitnehmer kann die Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB aus der in Geld geschuldeten Bruttovergütung verlangen.

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