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Arbeitsgericht Dortmund Urteil02.10.2018

Arbeitnehmer kann bei Verzug der Urlaubs­abgeltungs­zahlung Verzugs­pau­schale geltend machenKeine Beschränkung des Verzugs­schadens­ersatz­anspruchs auf Entschädigung für Beitrei­bungs­kosten

Einem Arbeitnehmer steht bei einem Verzug der Zahlung von Urlaub­s­ab­geltung ein Anspruch auf Verzugs­pau­schale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu. Eine Beschränkung des Anspruchs auf Entschädigung für Beitrei­bungs­kosten, wie es das Bundes­arbeits­gericht annimmt, ist nicht geboten. Dies hat das Arbeitsgericht Dortmund entschieden.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt machte eine Arbeitnehmerin nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb im März 2018 Anspruch auf Urlaubsabgeltung geltend. In diesem Zusammenhang verlangte sie auch die Zahlung einer Verzugspauschale wegen der nicht gezahlten Urlaub­s­ab­geltung.

Anspruch auf Verzugs­pau­schale

Das Arbeitsgericht Dortmund entschied zu Gunsten der Arbeitnehmerin. Neben dem Anspruch auf Urlaub­s­ab­geltung stehe ihr auch der Anspruch auf Zahlung der Verzugs­pau­schale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu. Zwar habe das Bundes­a­r­beits­gericht einen solchen Anspruch verneint. Seiner Auffassung, wonach eine Beschränkung des Verzugs­scha­den­s­er­satz­an­spruchs auf Entschädigung für sogenannte Beitrei­bungs­kos­ten­vor­zu­nehmen sei, sei aber bei richt­li­ni­en­kon­former Auslegung des § 288 Abs. 5 BGB nicht zu folgen (siehe: BAG, Urteil v. 25.09.2018 - 8 AZR 26/18).

Quelle: Arbeitsgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)

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