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Arbeitsgericht Dortmund Urteil02.10.2018
Arbeitnehmer kann bei Verzug der Urlaubsabgeltungszahlung Verzugspauschale geltend machenKeine Beschränkung des Verzugsschadensersatzanspruchs auf Entschädigung für Beitreibungskosten
Einem Arbeitnehmer steht bei einem Verzug der Zahlung von Urlaubsabgeltung ein Anspruch auf Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu. Eine Beschränkung des Anspruchs auf Entschädigung für Beitreibungskosten, wie es das Bundesarbeitsgericht annimmt, ist nicht geboten. Dies hat das Arbeitsgericht Dortmund entschieden.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt machte eine Arbeitnehmerin nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb im März 2018 Anspruch auf Urlaubsabgeltung geltend. In diesem Zusammenhang verlangte sie auch die Zahlung einer Verzugspauschale wegen der nicht gezahlten Urlaubsabgeltung.
Anspruch auf Verzugspauschale
Das Arbeitsgericht Dortmund entschied zu Gunsten der Arbeitnehmerin. Neben dem Anspruch auf Urlaubsabgeltung stehe ihr auch der Anspruch auf Zahlung der Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu. Zwar habe das Bundesarbeitsgericht einen solchen Anspruch verneint. Seiner Auffassung, wonach eine Beschränkung des Verzugsschadensersatzanspruchs auf Entschädigung für sogenannte Beitreibungskostenvorzunehmen sei, sei aber bei richtlinienkonformer Auslegung des § 288 Abs. 5 BGB nicht zu folgen (siehe: BAG, Urteil v. 25.09.2018 - 8 AZR 26/18).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2018
Quelle: Arbeitsgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)
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