18.10.2024
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Dokument-Nr. 17732

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Urteil26.09.2013Bundesarbeitsgericht8 AZR 1026/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2014, 877Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 877
  • NZA 2014, 301Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2014, Seite: 301
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Vorinstanz:
  • Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil02.10.2012, 18 Sa 492/11
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil26.09.2013

Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung der Detektivkosten bei Verdacht einer schwerwiegenden Pflicht­ver­letzung durch ArbeitnehmerVerdacht des Erschleichens einer Arbeits­unfähig­keits­bescheinigung rechtfertigt fristlose Kündigung des Arbeitnehmers

Besteht der konkrete Verdacht, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeits­un­fä­higkeit nur vortäuscht, so kann der Arbeitgeber eine Detektei mit der Beobachtung des Arbeitnehmers beauftragen. Erhärtet sich dadurch der Verdacht, rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers. Zudem steht dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Erstattung der Detektivkosten zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ab dem Jahr 2009 ließ sich ein Busfahrer mehrmals und teilweise für mehrere Wochen arbeitsunfähig krankschreiben. Da seine Arbeitgeberin, ein Busunternehmen, Zweifel an seiner wiederholten Arbeitsunfähigkeit hatte, sollte sich der Arbeitnehmer einer ärztlichen Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen unterziehen. Trotz wiederholter Aufforderung ist es dazu aber nicht gekommen. Daraufhin beauftragte die Arbeitgeberin im März 2010 eine Detektei mit der Überwachung des Arbeitnehmers. Diese beobachtete, dass der Arbeitnehmer trotz bescheinigter Arbeits­un­fä­higkeit im Bistro seiner Frau arbeitete. Aufgrund der Beobachtungen forderte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer erneut zwei Mal erfolglos zu einer ärztlichen Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen auf. Nachdem der Arbeitnehmer sich im April 2010 erneut krankschreiben ließ, beauftragte die Arbeitgeberin erneut die Detektei. Diese beobachte wiederum, dass der Arbeitnehmer mehrere Arbeiten am Bistro ausübte sowie Alkohol trank. Aufgrund der erneuten Beobachtungen wurde der Arbeitnehmer mit dem Vorwurf der Erschleichung von Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gungen konfrontiert. Da dieser weiterhin abstritt im Bistro gearbeitet zu haben, wurde er schließlich fristlos gekündigt. Während die Arbeitgeberin zudem einen Anspruch auf Erstattung der Detektivkosten geltend machte, erhob der Arbeitnehmer Kündi­gungs­schutzklage.

Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht hielten Kündigung für wirksam und bejahten Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landes­a­r­beits­gericht Hessen sahen die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers als wirksam an. Darüber hinaus sprachen sie der Arbeitgeberin einen Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten für die Beauftragung im April 2010 zu. Zu diesem Zeitpunkt habe anders als bei der ersten Beauftragung im März 2010 ein konkreter Verdacht gegen den Arbeitnehmer bestanden. Zwar habe die zweite Beobachtung keine Feststellungen dazu treffen können, ob der Arbeitnehmer nun arbeitsfähig oder arbeitsunfähig war. Jedoch habe er sich zumindest genesungswidrig verhalten, so dass eine Verdachts­kün­digung gerechtfertigt war. Der Arbeitnehmer legte gegen diese Entscheidung Revision ein. Er wehrte sich aber nur noch gegen die Inanspruchnahme hinsichtlich der Detektivkosten.

BAG bejahte grundsätzlichen Erstat­tungs­an­spruch hinsichtlich der Detektivkosten

Das Bundes­a­r­beits­gericht führte zunächst aus, dass ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die durch die Beauftragung eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen hat, wenn die Beauftragung aufgrund eines konkreten Tatverdachts geschieht und der Arbeitnehmer entweder einer vorsätzlichen Vertrags­pflicht­ver­letzung überführt wird oder zumindest der Verdacht einer schwerwiegenden Pflicht­ver­letzung besteht. Ein für den vorliegenden Fall allein in Betracht kommender Verdacht einer Pflicht­wid­rigkeit durch den Arbeitnehmer habe das Landes­a­r­beits­gericht aber nicht festgestellt.

Fehlender Verdacht einer tatsächlich nicht bestehenden Arbeits­un­fä­higkeit

Für eine Ersatzpflicht des Arbeitnehmers hinsichtlich der Detektivkosten hätte die im April 2010 durchgeführte Observation nach Ansicht des Landes­a­r­beits­ge­richts Indizien erbringen müssen, die darauf hindeuteten, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nicht erkrankt war, er somit die Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gungen und infolge dessen die Entgelt­fort­zah­lungen im Krankheitsfall erschlichen hat. Demgegenüber komme es nicht darauf an, ob sich der Arbeitnehmer gesundheits- oder genesungswidrig verhalten hat. Vielmehr sei allein darauf abzustellen, ob er ein Verhalten an den Tag gelegt hat, welches nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht auf eine Arbeits­un­fä­higkeit schließt und somit den Verdacht eines Betrugs begründet. Feststellungen dazu habe das Landes­a­r­beits­gericht aber nicht getroffen.

Aufhebung des Berufungs­urteils und Zurückweisung des Rechtsstreits

Das Bundes­a­r­beits­gericht hob daher das Urteil des Hessischen Landes­a­r­beits­ge­richts auf und wies es zur Neuentscheidung zurück.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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