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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil20.08.2008

Beim "Blaumachen" erwischt: Krank­ge­schriebener Mitarbeiter muss Detektiveinsatz bezahlenSchadensersatz wegen vertrags­widriger Tätigkeit des Arbeitnehmers

Ein Arbeitgeber kann von seinem Mitarbeiter die Kosten für die Beauftragung eines Detektivbüros ersetzt verlangen, wenn die Detek­tiv­tä­tigkeit zur Feststellung einer vertrags­widrigen Tätigkeit des Mitarbeiters erforderlich war. Dies entschied das Landes­a­r­beits­gericht Rheinland-Pfalz in Mainz als Berufungs­gericht und bestätigte damit das erstin­sta­nzliche Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Brief- und Zeitungs­zu­steller mittels ärztlichen Attests krankschreiben lassen. Während der Zeit seiner Krankschreibung beschäftigte sein Arbeitgeber seine Frau als Vertreterin mit der nachts stattfindenden Austra­ge­tä­tigkeit. Der krank­ge­schriebene Mitarbeiter half ihr bei dieser Arbeit. Dabei wurde er gesehen. Der Arbeitgeber beauftragte daraufhin ein Detektivbüro mit der Beobachtung des Mitarbeiters in den folgenden Nächten.

Arbeits­un­fä­higkeit vorgetäuscht

Das Gericht begründete die Verurteilung des Arbeitnehmers zu Schadensersatz damit, dass dieser seine arbeits­ver­trag­lichen Pflichten vorsätzlich verletzt habe, indem er die Arbeitsunfähigkeit zumindest während der Zeit, in der er von der Detektei beobachtet wurde, vorgetäuscht und den Arbeitgeber veranlasst habe, seine Ehefrau für ihn als Aushilfskraft einzustellen und zu bezahlen. Tatsächlich sei er aber nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Er habe zumindest in den zwei Nächten, in denen er durch die Detektive beobachtet wurde, genau jene Tätigkeiten verrichtet, die er arbeits­ver­traglich hätte erbringen müssen.

Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung attestiert generelle Arbeits­un­fä­higkeit

Der Arbeitnehmer hatte sich mit dem Argument verteidigt, dass ihm aus medizinischer Sicht lediglich verwehrt gewesen sei, eine vollschichtige Arbeit­s­tä­tigkeit auszuüben. Die zwei Arbeitsstunden, während derer er seiner Frau aushalf, seien ihm trotz Erkrankung möglich gewesen. Das Gericht trat dem entgegen und entschied, dass er für diesen Vortrag die Darlegungs- und Beweislast trage. Dieser Darlegungslast sei er nicht gerecht geworden. In der Regel werde nämlich mit einer Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung attestiert, dass ein Arbeitnehmer die geschuldete Arbeit­s­tä­tigkeit aus Krank­heits­gründen generell nicht ausführen könne. Das von dem Mitarbeiter im Prozess vorgelegte ärztliche Attest ergebe keine ausnahmsweise bestehende tägliche Arbeits­fä­higkeit von zwei Stunden bei genereller Arbeits­un­fä­higkeit.

Ersatzanspruch für erforderliche Aufwendungen umfasst auch Detektivkosten

Der Mitarbeiter muss sämtliche Aufwendungen erstatten, die eine vernünftige, wirtschaftlich denkende Person nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadens­ver­hütung nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich ergriffen hätte. Dazu gehören in dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall die Detektivkosten.

Quelle: ra-online (we)

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