15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 9611

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Urteil05.05.2010Bundesarbeitsgericht7 AZR 728/08
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Saarland, Urteil14.05.2008, 2 Sa 100/07
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Bundesarbeitsgericht Urteil05.05.2010

BAG: Keine Vergütung für Betrie­bs­rat­stä­tigkeit im RestmandatVerlangen einer Vergütung für das mit Betrie­bs­rat­stä­tigkeit verbundene Freizeitopfer widerspricht Ehren­amts­prinzip

Mitglieder eines Betriebsrats im Restmandat können vom Arbeitgeber keine Vergütung für die mit ihrer Betrie­bs­rat­stä­tigkeit verbundenen Freizeitopfer verlangen. Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Nach § 21 b BetrVG bleibt ein Betriebsrat u.a. im Falle der Stilllegung des Betriebs so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit in Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbe­stim­mungs­rechte - etwa beim Abschluss eines Sozialplans - erforderlich ist. Das Restmandat ist von den Betrie­bs­rats­mit­gliedern wahrzunehmen, die zum Zeitpunkt des Untergangs des Betriebs in einem Arbeits­ver­hältnis zu dem Arbeitgeber standen. Nach der Begründung des Restmandats endet die Mitgliedschaft im Betriebsrat - anders als nach § 24 Nr. 3 BetrVG diejenige im Vollmandat - nicht mehr durch die Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses. Dies gilt auch, wenn das Ende des Arbeits­ver­hält­nisses keine Folge der Betriebsstilllegung ist.

Befreiung von geschuldeter Arbeitsleistung oder Freizeit­aus­gleich kommt nach Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses eines restman­da­tierten Betriebsrats nicht mehr in Betracht

Nach § 37 Abs. 1 BetrVG führen die Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Sie sind allerdings nach § 37 Abs. 2 BetrVG im erforderlichen Umfang ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betrie­bs­rats­mitglied Anspruch auf entsprechende bezahlte Arbeits­be­freiung, wenn er Betrie­bs­rat­stä­tigkeit aus betrie­bs­be­dingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen hat. Wenn der Freizeitausgleich innerhalb eines Monats aus betrie­bs­be­dingten Gründen nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber die aufgewendete Zeit gemäß § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG wie Mehrarbeit vergüten. Ist das Arbeits­ver­hältnis des Mitglieds eines restman­da­tierten Betriebsrats beendet, kommt eine Befreiung von der dem Arbeitgeber geschuldeten Arbeitsleistung oder ein Freizeit­aus­gleich nicht mehr in Betracht. Das Betrie­bs­rats­mitglied kann in diesem Fall auch keine Vergütung für das mit der Betrie­bs­rat­stä­tigkeit verbundene Freizeitopfer verlangen. Dies widerspräche dem Ehren­amts­prinzip.

Arbeitgeber muss keine Vergütung für Tätigkeiten, die nach Stilllegung der Niederlassung verrichtet wurden, zahlen

Das Bundes­a­r­beits­gericht wies daher, wie schon die Vorinstanzen, die Klage zweier Betrie­bs­rats­mit­glieder ab. Diese verlangten von ihrem ehemaligen Arbeitgeber Vergütung in Höhe von jeweils über 30.000,- Euro für Tätigkeiten, die sie nach der Stilllegung ihrer Niederlassung und ihrem Eintritt in den Ruhestand im restman­da­tierten Betriebsrat verrichtet hatten. Der Senat musste nicht entscheiden, ob Mitglieder eines restman­da­tierten Betriebsrats einen Ausgleich für Vermögensopfer verlangen können, die dadurch entstehen, dass sie sich von einem neuen Arbeitgeber unbezahlt für Tätigkeiten im restman­da­tierten Betriebsrat des alten Betriebs freistellen lassen.

Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht

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