Dokument-Nr. 11891
Permalink https://urteile.news/
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil15.05.2009, 18 TaBV 6/08
- BAG: Keine Vergütung für Betriebsratstätigkeit im RestmandatBundesarbeitsgericht, Urteil05.05.2010, 7 AZR 728/08
- Arbeitgeber muss Kinderbetreuungskosten eines alleinerziehenden Betriebsratsmitglieds erstattenBundesarbeitsgericht, Beschluss23.06.2010, 7 ABR 103/08
- BAG: Internet und E-Mail für einzelne Betriebsratsmitglieder nicht zu beanstandenBundesarbeitsgericht, Urteil15.07.2010, 7 ABR 80/08
Bundesarbeitsgericht Urteil29.06.2011
BAG zur Abmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern während der ArbeitszeitArbeitgeber soll durch Meldepflicht Möglichkeit zur Überbrückung des Arbeitsausfalls gegeben werden
Ein Betriebsratsmitglied, das an seinem Arbeitsplatz während seiner Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erledigt, ist grundsätzlich verpflichtet, sich beim Arbeitgeber abzumelden und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit mitzuteilen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgericht.
Im zu verhandelnden Fall wollte der neunköpfige Betriebsrat eines Unternehmens für automobile Marktforschung mit ca. 220 Arbeitnehmern gerichtlich festgestellt wissen, dass seine Mitglieder nicht verpflichtet sind, sich bei Ausführung von Betriebsratstätigkeit, die sie am Arbeitsplatz erbringen, zuvor beim Arbeitgeber abzumelden.
Umstrittene Meldepflicht nicht generell zu verneinen oder zu bejahen
Der Antrag hatte vor dem Bundesarbeitsgericht - wie bereits in den Vorinstanzen - keinen Erfolg. Der uneingeschränkt gestellte Antrag erfasst auch Fallgestaltungen, in denen er unbegründet ist. Die umstrittene Pflicht lässt sich weder generell verneinen noch bejahen. Sie hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Maßgeblich für Meldepflicht sind Umstände des Einzelfalls
Zweck der Meldepflicht ist es, dem Arbeitgeber die Überbrückung des Arbeitsausfalls zu ermöglichen. Daher besteht keine vorherige Meldepflicht in Fällen, in denen eine vorübergehende Umorganisation der Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht kommt. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Dazu gehören insbesondere die Art der Arbeitsaufgabe des Betriebsratsmitglieds und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunterbrechung. In Fällen, in denen sich das Betriebsratsmitglied nicht vorher abmeldet, ist es verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen nachträglich die Gesamtdauer der in einem bestimmten Zeitraum geleisteten Betriebsratstätigkeit mitzuteilen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil11891
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.