15.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil29.06.2011

BAG zur Abmeldepflicht von Betrie­bs­rats­mit­gliedern während der ArbeitszeitArbeitgeber soll durch Meldepflicht Möglichkeit zur Überbrückung des Arbeitsausfalls gegeben werden

Ein Betrie­bs­rats­mitglied, das an seinem Arbeitsplatz während seiner Arbeitszeit Betrie­bs­rats­aufgaben erledigt, ist grundsätzlich verpflichtet, sich beim Arbeitgeber abzumelden und die voraus­sichtliche Dauer der Betrie­bs­rat­stä­tigkeit mitzuteilen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundes­a­r­beits­gericht.

Im zu verhandelnden Fall wollte der neunköpfige Betriebsrat eines Unternehmens für automobile Marktforschung mit ca. 220 Arbeitnehmern gerichtlich festgestellt wissen, dass seine Mitglieder nicht verpflichtet sind, sich bei Ausführung von Betrie­bs­rat­stä­tigkeit, die sie am Arbeitsplatz erbringen, zuvor beim Arbeitgeber abzumelden.

Umstrittene Meldepflicht nicht generell zu verneinen oder zu bejahen

Der Antrag hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht - wie bereits in den Vorinstanzen - keinen Erfolg. Der uneingeschränkt gestellte Antrag erfasst auch Fallge­stal­tungen, in denen er unbegründet ist. Die umstrittene Pflicht lässt sich weder generell verneinen noch bejahen. Sie hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Maßgeblich für Meldepflicht sind Umstände des Einzelfalls

Zweck der Meldepflicht ist es, dem Arbeitgeber die Überbrückung des Arbeitsausfalls zu ermöglichen. Daher besteht keine vorherige Meldepflicht in Fällen, in denen eine vorübergehende Umorganisation der Arbeits­ein­teilung nicht ernsthaft in Betracht kommt. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Dazu gehören insbesondere die Art der Arbeitsaufgabe des Betrie­bs­rats­mit­glieds und die voraus­sichtliche Dauer der Arbeits­un­ter­brechung. In Fällen, in denen sich das Betrie­bs­rats­mitglied nicht vorher abmeldet, ist es verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen nachträglich die Gesamtdauer der in einem bestimmten Zeitraum geleisteten Betrie­bs­rat­stä­tigkeit mitzuteilen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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