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15.05.2026 
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Bundesarbeitsgericht Beschluss13.05.2026

Stati­o­nie­rungsort einer maltesischen Flugge­sell­schaft am Flughafen Berlin-Brandenburg kann als selbstständiger Betriebsteil im Sinne des Betrie­bs­ver­fas­sungs­ge­setzes geltenBetrie­bs­rats­fä­higkeit eines inländischen Betriebsteils trotz ausländischen Hauptbetriebs bestätigt

Eine betrie­bs­rats­fähige Organi­sa­ti­o­ns­einheit in Form eines als Betrieb geltenden selbstständigen Betriebsteils iSd. Betrie­bs­ver­fas­sungs­ge­setzes (BetrVG) kann auch dann vorliegen, wenn der Hauptbetrieb im Ausland liegt.

Die Arbeitgeberin - eine Fluggesellschaft mit Sitz in Malta und Konzernzentrale in Irland - führt Flüge von und zu zahlreichen Flughäfen in europäischen Staaten durch. Sie unterhält unter anderem am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) einen Stati­o­nie­rungsort (Base) mit ca. 320 Cockpit- und Kabinen­be­schäf­tigten. Für diese existiert keine durch Tarifvertrag gebildete Perso­na­l­ver­tretung; Verhandlungen mit der Gewerkschaft darüber sind gescheitert.

Arbeitgeberin bestritt Betrie­bs­rats­fä­higkeit des Stati­o­nie­rungsorts BER

Aufgrund luftver­kehrs­recht­licher Vorgaben hält die Arbeitgeberin am Flughafen BER ein „Airport Office/Flughafenbüro“ vor. Das Cockpit- und Kabinenpersonal beginnt und beendet seine Arbeit im bzw. am Flugzeug; dort finden auch Briefing und De-Briefing statt. Entscheidungen über Einstellungen und Entlassungen, diszi­pli­na­rische Maßnahmen, Einsatz­pla­nungen und deren Änderungen sowie über Beförderungen oder Versetzungen trifft das in Malta und Irland ansässige Leitungs­personal. Für den Stati­o­nie­rungsort BER sind ein sog. Base Captain (für die Beschäftigten im Cockpit) und ein sog. Base Supervisor (für die Kabinen­be­schäf­tigten) ernannt, deren Rollen, Aufgaben und Befugnisse in einem Betrie­bs­handbuch näher beschrieben sind.

Nach Initiativen zur Wahl eines Betriebsrats hat die Arbeitgeberin in dem von ihr eingeleiteten Verfahren die Feststellung begehrt, dass der Stati­o­nie­rungsort BER keine betrie­bs­rats­fähige Organi­sa­ti­o­ns­einheit ist. Sie hat die Auffassung vertreten, ein inländischer Betriebsteil könne nur dann als Betrieb im Sinn der Vorgaben des BetrVG gelten, wenn auch der Hauptbetrieb im Inland gelegen sei. Die Vorinstanzen haben den Antrag abgewiesen.

Bundes­a­r­beits­gericht bestätigt Betrie­bs­rats­fä­higkeit des Stati­o­nie­rungsorts BER

Die dagegen gerichtete Rechts­be­schwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem Siebten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts keinen Erfolg. Als Betriebe gelten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG auch Betriebsteile, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind. Die Auslegung dieser Vorschrift ergibt, dass ein Betriebsteil auch dann vorliegen kann, wenn der Hauptbetrieb im Ausland gelegen ist. Das verstößt nicht gegen das Terri­to­ri­a­li­täts­prinzip. Der fingierte Betrieb liegt im Inland. Das Landes­a­r­beits­gericht hat das für einen Betriebsteil erforderliche Mindestmaß an organi­sa­to­rischer Selbst­stän­digkeit für den Stati­o­nie­rungsort BER sowie die notwendige weite räumliche Entfernung zum Hauptbetrieb in rechts­be­schwer­de­rechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/mw)

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