24.11.2024
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Dokument-Nr. 18855

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Urteil18.09.2014Bundesarbeitsgericht6 AZR 636/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 107Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 107
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Vorinstanz:
  • Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil13.05.2013, 7 Sa 511/12
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil18.09.2014

Keine Alters­diskriminierung durch Staffelung der Kündi­gungs­fristen nach der Dauer der Betriebs­zu­ge­hörig­keitVerlängerung der Kündi­gungs­fristen soll älteren Arbeitnehmern verbesserten Kündi­gungs­schutz gewähren

Die vom Arbeitgeber einzuhaltende gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder Ende eines Kalendermonats und verlängert sich gemäß § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB bei längerer Betriebs­zu­ge­hörig­keit in mehreren Stufen. Diese Staffelung der Kündi­gungs­fristen verletzt das Verbot der mittelbaren Alters­diskriminierung nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt eine Golfsportanlage und beschäftigt nicht mehr als zehn Arbeitnehmer. Das Kündi­gungs­schutz­gesetz fand auf das Arbeits­ver­hältnis der Parteien darum keine Anwendung. Die 1983 geborene Klägerin war seit Juli 2008 als Aushilfe bei der Beklagten beschäftigt.

Arbeitnehmerin sieht in Staffelung der Kündi­gungs­fristen unter Berück­sich­tigung der Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit Benachteiligung für jüngere Arbeitnehmer

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 kündigte die Beklagte das Arbeits­ver­hältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB zum 31. Januar 2012. Die Klägerin zieht die prinzipielle Wirksamkeit dieser Kündigung nicht in Zweifel. Sie ist jedoch der Auffassung, die Staffelung der Kündi­gungs­fristen unter Berück­sich­tigung der Betriebszugehörigkeit begünstige ältere Arbeitnehmer, weil langjährig beschäftigte Arbeitnehmer naturgemäß älter seien. Jüngere Arbeitnehmer wie sie würden dagegen benachteiligt. Darin liege eine von der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleich­be­handlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG) untersagte mittelbare Diskriminierung wegen des Alters. Dies habe zur Folge, dass die in § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BGB vorgesehene längst mögliche Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Ende eines Kalendermonats für alle Arbeitnehmer unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit gelten müsse. Darum habe das Arbeits­ver­hältnis erst mit dem 31. Juli 2012 geendet.

BAG verneint mittelbare Diskriminierung wegen des Alters

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Zwar führt die Differenzierung der Kündigungsfrist nach der Dauer der Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit zu einer mittelbaren Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer. Die Verlängerung der Kündi­gungs­fristen durch § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB verfolgt jedoch das rechtmäßige Ziel, länger beschäftigten und damit betriebstreuen, typischerweise älteren Arbeitnehmern durch längere Kündi­gungs­fristen einen verbesserten Kündigungsschutz zu gewähren. Zur Erreichung dieses Ziels ist die Verlängerung auch in ihrer konkreten Staffelung angemessen und erforderlich iSd. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i) RL 2000/78/EG. Darum liegt keine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters vor.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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