15.11.2024
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Dokument-Nr. 5962

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Bundesarbeitsgericht Urteil23.04.2008

Tarifliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer mit längerer Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit

Von den gesetzlichen Kündi­gungs­fristen kann durch Tarifvertrag abgewichen werden. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden. Im zugrunde liegenden Fall konnte damit ein langjähriger Mitarbeiter statt mit einer Kündigungsfrist von sieben Monaten mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt werden.

Tarifliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer mit längerer Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit Nach § 622 Abs. 4 BGB kann durch Tarifvertrag von den gesetzlichen Regelungen der Kündi­gungs­fristen in § 622 Abs. 2 BGB abgewichen werden. Die Tarif­ver­trags­parteien sind nicht verpflichtet, für Arbeitnehmer mit längerer Beschäf­ti­gungsdauer verlängerte Kündi­gungs­fristen vorzusehen. Es besteht kein Diffe­ren­zie­rungsgebot zugunsten älterer Arbeitnehmer.

Sachverhalt

Der Kläger im entschiedenen Fall war seit 1975 bei der Beklagten tätig, die weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigte. Im Jahre 2005 legte die Beklagte den Betrieb still und kündigte dem Kläger am 14. November 2005 zum 31. Dezember 2005. Der einschlägige Mantel­ta­rif­vertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten des Kraft­fahr­zeug­ge­werbes in Bayern vom 5. April 2004 sieht für alle Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern in Betrieben mit weniger als 20 Beschäftigten eine einheitliche Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende vor. Der Kläger, der die Beendigung als solche zuletzt nicht mehr in Abrede gestellt hat, machte geltend, die tarifliche Regelung sei unwirksam und das Arbeitsverhältnis ende erst mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Monatsende, also am 30. Juni 2006.

Klage war erfolglos - Tarif­ver­trags­parteien dürfen abweichende Kündi­gungs­fristen vereinbaren

Die Klage blieb wie schon in den Vorinstanzen auch vor dem Bundes­a­r­beits­gericht erfolglos. Das Gesetz sieht zwar in § 622 Abs. 2 BGB nach Dauer der Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit gestaffelte Kündi­gungs­fristen für Kündigungen durch den Arbeitgeber vor. So beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist nach 20-jähriger Zugehörigkeit zum Betrieb sieben Monate zum Monatsende. Die gesetzlichen Kündi­gungs­fristen stehen aber nach der ausdrücklichen Anordnung in § 622 Abs. 4 BGB zur Disposition der Tarif­ver­trags­parteien. Von ihrer Befugnis zur Bestimmung abweichender Fristen­re­ge­lungen haben die Tarif­ver­trags­parteien hier einen nicht zu beanstandenden Gebrauch gemacht, indem sie für Kleinbetriebe unabhängig von der Dauer der Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit einheitliche Kündi­gungs­fristen vorgesehen haben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 34/08 des BAG vom 23.04.2008

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