21.11.2024
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Dokument-Nr. 24473

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Bundesarbeitsgericht Urteil29.06.2017

Keine Anrechnung von Tätigkeiten im Beamten­ver­hältnis als Beschäftigungs­zeitenBeamten­ver­hältnisse wurden bewusst von Beschäftigungs­zeiten des § 34 Abs. 3 TV-L ausgenommen

Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass es nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, dass Beamten­ver­hältnisse nicht in die Beschäf­ti­gungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L* einbezogen werden.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das beklagte Land Nordrhein-Westfalen beschäftigt die Klägerin seit dem Jahr 2013 als angestellte Lehrerin. Zuvor war die Klägerin über 13 Jahre lang beamtete Lehrerin des Freistaats Thüringen. Die Klägerin wollte die Zeit ihres Beamten­ver­hält­nisses als Beschäftigungszeit i.S.v. § 34 Abs. 3 TV-L festgestellt wissen. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des TV-L erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L als Beschäf­ti­gungszeit anerkannt. Die Klägerin war der Auffassung, dass § 34 Abs. 3 TV-L an die Vorgängernorm des § 19 Abs. 3 BAT anknüpfe, die Beamten­ver­hältnisse berücksichtigt habe, obwohl Beamten­ver­hältnisse in § 34 Abs. 3 TV-L nicht erwähnt seien.

Tätigkeiten in Beamten­ver­hält­nissen nicht mit Beschäftigungen in Arbeits­ver­hält­nissen vergleichbar

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin blieb vor dem Bundes­a­r­beits­gericht erfolglos. § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L berücksichtigt nach seinem Wortlaut, Zusammenhang und Zweck nur Arbeits­ver­hältnisse bei einem anderen Arbeitgeber im Geltungsbereich des TV-L. Die Tarifwerke des TV-L und des TVöD wurden aus dem BAT und dem BAT-O entwickelt. Daraus ist zu schließen, dass die Tarif­ver­trags­parteien Beamten­ver­hältnisse bewusst von der Beschäf­ti­gungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L ausnehmen wollten. Sie hätten sonst eine § 19 Abs. 3 BAT/BAT-O vergleichbare Regelung getroffen. Deshalb besteht kein Raum für eine Analogie. Der Begüns­ti­gungs­aus­schluss verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Bei Tätigkeiten in Beamten­ver­hält­nissen handelt es sich mit Blick auf den weiten Gestal­tungs­spielraum der Tarif­ver­trags­parteien nicht um Sachverhalte, die mit Beschäftigungen in Arbeits­ver­hält­nissen vergleichbar sind. § 34 Abs. 3 TV-L verstößt auch nicht gegen die Arbeit­neh­mer­frei­zü­gigkeit des Art. 45 AEUV. Frühere Beschäf­ti­gungs­zeiten in Arbeits­ver­hält­nissen der Klägerin mit dem Land Brandenburg und dem Freistaat Thüringen in den Jahren 1998 bis 2002 konnten nicht in die Beschäf­ti­gungszeit einbezogen werden, weil die Klägerin daraus wegen des dazwi­schen­lie­genden Beamten­ver­hält­nisses nicht in das jetzige Arbeits­ver­hältnis mit dem Land Nordrhein-Westfalen "wechselte".

§ 34 Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses

[...]

(3)1 Beschäf­ti­gungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeits­ver­hältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. 2 Unberück­sichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. 3 Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäf­ti­gungszeit anerkannt. 4 Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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