15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 14896

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Bundesarbeitsgericht Urteil13.12.2012

Keine Zurückweisung der Betrie­bs­rats­an­hörung aufgrund fehlenden Vollmachts­nach­weisesAnhörung auch mündlich oder telefonisch möglich

Der Betriebsrat kann die Anhörung zu einer beabsichtigten Kündigung durch einen Boten oder Vertreter des Arbeitgebers nicht entsprechend § 174 Satz 1 BGB zurückweisen, wenn der Anhörung keine Vollmachts­urkunde beigefügt ist.

Das beklagte Luftfahrt­un­ter­nehmen, eine Aktien­ge­sell­schaft griechischen Rechts mit Sitz in Griechenland, beschäftigte in der Bundesrepublik Deutschland an fünf Standorten 69 Arbeitnehmer im Bodenbetrieb. Die Klägerin arbeitete als "Sales Representative" am Standort Stuttgart. Die Flugge­sell­schaft wurde im Oktober 2009 der Sonder­li­qui­dation nach griechischem Recht unterstellt. Als Sonder­li­qui­datorin wurde eine andere Aktien­ge­sell­schaft griechischen Rechts eingesetzt. Die Sonder­li­qui­datorin entschloss sich, die deutschen Standorte zu schließen und alle Arbeits­ver­hältnisse zu kündigen.

Schreiben des Betriebsrats enthielt keine Vollmachts­urkunde

Über Rechtsanwalt G hörte die Sonder­li­qui­datorin den Betriebsrat des Standorts Stuttgart mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 zu der ordentlichen Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses der Klägerin an. Dem Schreiben war keine Vollmachts­urkunde beigefügt. Der Betriebsrat wies die Anhörung deshalb unter dem 21. Dezember 2009 zurück. Rechtsanwalt G kündigte das Arbeits­ver­hältnis der Klägerin mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 zum 31. März 2010. Die Klägerin hat mit der Kündi­gungs­schutzklage sowohl ihre Arbeitgeberin als auch die Sonder­li­qui­datorin unbedingt verklagt. Sie hält die Kündigung nach § 102 Abs. 1 BetrVG für unwirksam, weil der Anhörung des Betriebsrats kein Vollmachts­nachweis des handelnden Rechtsanwalts beigefügt gewesen sei.

BAG erklärt Kündigung für wirksam

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landes­a­r­beits­gericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht Erfolg. Die Klage richtete sich nach gebotener Auslegung von vornherein allein gegen die Arbeitgeberin der Klägerin, weil die Sonder­li­qui­datorin nach griechischem Recht nur Stell­ver­treterin war. Die Kündigung ist wirksam. Der Betriebsrat konnte seine Anhörung nicht analog § 174 Satz 1 BGB wegen fehlenden Vollmachts­nach­weises zurückweisen. Der Zweck des Anhörungs­er­for­der­nisses steht einer entsprechenden Anwendung von § 174 BGB entgegen. Das Verfahren nach § 102 BetrVG ist nicht an Formvor­schriften gebunden. Eine mündliche oder telefonische Anhörung ist möglich. Auch in einem solchen Fall beginnt die Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu laufen. Hat der Betriebsrat Zweifel an der Boten- oder Vertre­ter­stellung der ihm gegenüber bei der Anhörung auftretenden Person, kann er sich nach dem Gebot der vertrau­ens­vollen Zusammenarbeit unmittelbar gegenüber dem Arbeitgeber äußern.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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