15.11.2024
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Dokument-Nr. 487

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Bundesarbeitsgericht Entscheidung12.05.2005

Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung eines "Trainees in allen Filialen"

Nach § 102 Abs. 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers zu hören. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Es fehlt an einer ordnungsgemäßen vorherigen Anhörung der Arbeit­neh­mer­ver­tretung auch dann, wenn der Arbeitgeber einen nicht zuständigen Betriebsrat beteiligt.

Der Kläger wurde von der Beklagten auf der Basis eines auf sechs Monate befristeten - außer­ta­rif­lichen - Anstel­lungs­vertrags als "Trainee in allen Filialen" eingestellt. Er wurde zunächst im Markt in W. eingesetzt. Nach einer knapp dreimonatigen Tätigkeit kündigte die Beklagte das Arbeits­ver­hältnis fristgemäß, nachdem sie zuvor den Betriebsrat des Marktes in W. angehört hatte. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei wegen fehlerhafter Beteiligung des Betriebsrats unwirksam, da die Beklagte den Betriebsrat der Hauptverwaltung in K., der die Ausbildung der "Trainees in allen Filialen" obliege, hätte anhören müssen. Die Zuordnung zu einer Filiale erfolge nur im Rahmen der praktischen Einarbeitung.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Der Senat hat die Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts aufgehoben und den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungs­gericht zurückverwiesen. Er konnte den Rechtsstreit in der Sache nicht endgültig entscheiden, weil wesentliche Tatsachen noch nicht aufgeklärt sind. Ob der Arbeitgeber bei einem "Trainee in allen Filialen" den Betriebsrat der die "Ausbildung" leitenden Stelle oder der jeweiligen Einsatzfiliale zur beabsichtigten Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses anhören muss, richtet sich nach der konkreten Ausgestaltung des Trainee­ver­hält­nisses. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die (Gesamt-) Ausbildung im Wesentlichen von einer Stelle organisiert und überwacht wird und ob die für das Arbeits­ver­hältnis grundlegenden Entscheidungen dort oder im Einsatzbetrieb getroffen werden.

Vorinstanz: Landes­a­r­beits­gericht Köln, Urteil vom 4. November 2003 - 13 Sa 596/03 -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 26/05 des BAG vom 12.05.2005

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