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- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil30.11.2007, 16 Sa 163/07 E
Bundesarbeitsgericht Urteil13.08.2009
Für Stufenaufstieg von Arbeitern nach dem TVöD spielt die Beschäftigungszeit im bisherigen Tarifsystem keine RolleBAG zum Stufenaufstieg von Arbeitern des öffentlichen Dienstes
Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Fall zum Stufenaufstieg von Arbeitern des öffentlichen Dienstes zu entscheiden. Danach kann ein Arbeiter, dessen Arbeitsverhältnis zunächst gemäß des Bundesmanteltarifvertrages für Gemeinden (BMT-G) entlohnt wurde und auf das aktuell der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung findet, nicht verlangen, dass für einen Aufstieg in die nächsthöhere Entgeltstufe auch die Beschäftigungszeit einbezogen wird, die er im bisherigen Tarifsystem zurückgelegt hat. Die im alten Tarifsystem zurückgelegte Beschäftigungszeit wird nur bei der erstmaligen Zuordnung zu einer Entgeltstufe berücksichtigt.
Die Vergütung nach dem TVöD richtet sich nach der Entgeltgruppe, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist. Innerhalb der Entgeltgruppe bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach der Entgeltstufe, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist. Bei Arbeitern ist die bisherige Beschäftigungszeit bei ihrem Arbeitgeber nach § 7 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) nur bei ihrer erstmaligen Zuordnung zu einer Entgeltstufe des neuen Entgeltsystems des TVöD zu berücksichtigen. In die nächsthöhere Entgeltstufe ihrer Entgeltgruppe steigen die Arbeiter dagegen erst dann auf, wenn sie nach dem 1. Oktober 2005 die nach dem TVöD erforderliche Stufenlaufzeit in vollem Umfang zurückgelegt haben. Die davor liegende Beschäftigungszeit spielt für den Stufenaufstieg keine Rolle mehr. Etwas anderes gilt nach § 7 Abs. 3 TVÜ-VKA nur dann, wenn der Arbeiter nach dem neuen Entgeltsystem weniger Geld erhalten würde als nach dem bisher geltenden Tarifrecht. Dann wird er einer individuellen Zwischenstufe zugeordnet, in der er sein bisheriges Entgelt weiter gezahlt bekommt. Aus dieser Zwischenstufe steigt er zu dem Zeitpunkt in die nächsthöhere, reguläre Stufe seiner Entgeltgruppe auf, zu dem er unter Berücksichtigung seiner gesamten bei seinem Arbeitgeber zurückgelegten Beschäftigungszeit die erforderliche Stufenlaufzeit durchmessen hat.
Kläger arbeitete seit 2000 als Gärtner
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem Jahr 2000 als Gärtner beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis fand zunächst der Bundesmanteltarifvertrag für Gemeinden (BMT-G) Anwendung. Am 1. Oktober 2005 trat der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in Kraft. Nach dem neuen Tarifrecht wurde der Kläger in die Entgeltstufe 3 der Entgeltgruppe 6 eingruppiert. Mit seiner Klage hat er eine Vergütung nach der nächsthöheren Entgeltstufe 4 rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 begehrt, weil seine gesamte Beschäftigungszeit bei der Beklagten vor Überleitung in den TVöD berücksichtigt werden müsse.
BAG weist die Klage ab
Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 TVöD richtet sich der weitere Stufenaufstieg des Arbeiters grundsätzlich nach dem TVöD. Deshalb spielt die im bisherigen Tarifsystem zurückgelegte Beschäftigungszeit im Regelfall keine Rolle mehr. Soweit dies ausnahmsweise bei den Arbeitern, die nach § 7 Abs. 3 TVöD einer individuellen Zwischenstufe zugeordnet worden sind, anders ist, verstößt diese Unterscheidung nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Bei zulässiger typisierender Betrachtung durfte der Stufenaufstieg von Arbeitern, die aus Gründen des Bestandsschutzes zunächst noch nicht in das reguläre Stufensystem des TVöD eingeordnet werden konnten, abweichend geregelt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2009
Quelle: ra-online, BAG
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