21.11.2024
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Dokument-Nr. 13225

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Bundesarbeitsgericht Urteil21.03.2012

Arbeits­zeitkonto – Kürzung von Zeitguthaben nur mit entsprechender betrieblicher Vereinbarung zulässigArbeitgeber darf Zeitguthaben auf Arbeits­zeitkonto nicht ohne weiteres mit Minusstunden verrechnen

Das auf einem Arbeits­zeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben des Arbeitnehmers darf der Arbeitgeber nur mit Minusstunden verrechnen, wenn ihm die der Führung des Arbeits­zeit­kontos zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betrie­bs­ver­ein­barung, Tarifvertrag) die Möglichkeit dazu eröffnet. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist bei der Beklagten als Brief­zu­stellerin beschäftigt. Auf das Arbeits­ver­hältnis finden die für das Unternehmen der Beklagten geltenden Tarifverträge Anwendung. Diese sehen vor, dass die Arbeitnehmer innerhalb der Arbeitszeit Erholungszeiten erhalten, die in den Dienstplänen zu bezahlten Kurzpausen zusammengefasst sind. Außerhalb der dienst­plan­mäßigen Arbeitszeit geleistete Überstunden und deren Ausgleich durch Freizeit werden auf einem Arbeits­zeitkonto festgehalten.

Arbeitgeber streicht Zeitguthaben nach Inkrafttreten eines neuen Tarifvertrags

Am 1. April 2008 trat ein neuer Tarifvertrag in Kraft, welcher die Erholungszeiten kürzte. Diese Kürzung konnte erst zum 1. Juli 2008 in neuen Dienstplänen umgesetzt werden. Die Beklagte strich deshalb ein Zeitguthaben von 7,20 Stunden auf dem Arbeits­zeitkonto der Klägerin mit der Begründung, die Klägerin habe im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2008 die geschuldete Arbeitszeit nicht vollständig erbracht. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Gutschrift der gestrichenen Stunden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landes­a­r­beits­gericht hat ihr stattgegeben.

BAG erklärt Verrechnung von Minusstunden für unzulässig

Das Bundes­a­r­beits­gericht wies die Revision der Beklagten zurück. Weder Tarifvertrag noch Betrie­bs­ver­ein­barung erlauben es, das Arbeits­zeitkonto mit Minusstunden zu belasten, die sich aus der Nichtaus­schöpfung der tarif­ver­trag­lichen Woche­n­a­r­beitszeit in den Dienstplänen ergeben.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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